Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

III.  17
8  28.
Eine  Gewähr  für  etwaige  Mängel  der  versteigerten  Pfänder  wird  vom  Leihamt  den
Käufern  gegenüber  nicht  geleistet.
Beim  freihändigen  Verkauf  ist  die  Haftung  für  Sachmängel  und  die  Mängel  im  Recht
durch  ausdrückliche  Vereinbarung  mit  dem  Käufer  auszuschließen.

8  29.
Der  Taxator  haftet  für  den  Mindererlös,  welcher  sich  gegen  den  auf  einem  Pfande
haftenden  Betrag  infolge  seines  Verschuldens  bei  der  Abschätzung  ergibt.

8  30.
Soweit  in  vorliegenden  Satzungen  nichts  anderes  bestimmt  ist,  gelten  bezüglich  des  Pfandverkaufs
  die  Bestimmungen  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

6.  Mehrerlös.

31.

Der  den  Ausrufspreis  (§  26)  übersteigende  Teil  des  Erlöses  aus  einem  versteigerten
Pfande  —  der  Mehrerlös  —  gebührt  dem  Verpfänder  und  kann  von  diesem  vom  ersten  Tag
des  der  Versteigerung  folgenden  Monats  ab  bei  der  städtischen  Leihamtskasse  gegen  Rückgabe
des  Pfandscheins  in  Empfang  genommen  werden.

Nach  Ablauf  von  6  Monaten,  vom  Versteigerungstag  ab,  sind  alle  bis  dahin  nicht  erhobenen
  Mehrerlöse  dem  Leihamt  verfallen  und  die  bezüglichen  Pfandscheine  ungültig.

Die  Leihamtskommission  kann  in  außergewöhnlichen  Fällen  die  Ausfolgung  des  Mehrerlöses
  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  vom  Versteigerungstag  an  ausnahmsweise  zulassen.

Mehrerlöse  werden  nur  ausbezahlt,  wenn  sie  mehr  wie  10  Pfennig  betragen.

7.  Pfänder-Sammelstellen.
*  32.

Zur  Vermittlung  des  Verkehrs  zwischen  dem  städtischen  Leihamt  und  dem  Publikum  kann
die  Leihamtskommission  sogenannte  „Pfänder-Sammelstellen“  errichten.

Die  Übertragung  solcher  Stellen  darf  nur  an  durchaus  unbescholtene  Personen  erfolgen,
welche  die  persönlichen  Voraussetzungen  zum  Betrieb  des  Pfandleihgewerbes  gemäß  §  34  der
Gewerbeordnung  erfüllen.

Die  Obliegenheiten  und  Befugnisse  dieser  Pfandvermittler  und  ihr  Verhältnis  zum
städtischen  Leihamt  werden  durch  eine  besondere,  von  der  Leihamtskommission  mit  Genehmigung
des  Stadtrats  zu  erlassende  Anweisung  geregelt.