Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

18 III. 
III. Haftpflicht des Ceihamts. 
§ 33. 
Das Leihamt haftet für die Verwahrung der Pfänder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen. 
Ist hiernach das Leihamt zum Schadensersatz verpflichtet, so ist bei dessen Berechnung 
der im Hauptbuch eingetragene Wert (Taxe) des Pfandes zugrunde zu legen. 
Für Beschädigung durch Mottenfraß wird nicht gehaftet. 
8 34. 
Das Leihamt ist verpflichtet, alle Pfandgegenstände in Höhe des Schätzungswertes gegen 
Feuersgefahr zu versichern. 
IV. Verlust von Pfandscheinen. 
8 35. 
Ist ein Pfandschein abhanden gekommen oder vernichtet worden, so hat der bisherige 
Inhaber dies dem Leihamt anzuzeigen und ist berechtigt, bei demselben das Aufgebotsverfahren 
zu beantragen. 
Der Antragsteller hat den Pfandschein genau zu bezeichnen und seinen Verlust oder die 
Vernichtung, sowie diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen, aus welchen seine Berechtigung 
zu dem Antrag hervorgeht. 
Das Leihamt hat dem Antragsteller eine Anzeigebescheinigung auszustellen und im Haupt- 
buche, sowie an dem Pfande einen Sperrvermerk einzutragen beziehungsweise anzubringen mit 
der Wirkung, daß das Pfand bis auf weiteres nicht an den Inhaber des Pfandscheines aus- 
gefolgt werden darf. 
Das Aufgebot ist in dem zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der Stadt 
Heidelberg bestimmten Blatte mindestens einmal bekannt zu machen mit der Aufforderung an 
den Inhaber des Pfandscheins, binnen eines Monats den Pfandschein beim Leihamt unter 
Geltendmachung seiner Rechte vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben er- 
folgen werde. 
Die Kosten der Bekanntmachung hat der Antragsteller vorzuschießen. 
§ 37. 
Wird der Pfandschein innerhalb der Frist von dem Inhaber unter Geltendmachung seiner 
Rechte beim Leihamt vorgelegt, so ist er zurückzubehalten, der Antragsteller von der Vorlegung 
zu benachrichtigen, ihm die Einsicht des Pfandscheins zu gestatten und, falls nicht binnen 
eines Monats eine Einigung der Beteiligten erzielt oder der Nachweis der Klage-
	        
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