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8 15b.
Verfahren bei 1. Sind Formulare in Verlust geraten, so ist dem Justizministerium unter Darlegung
Verlust und des Sach Beri
Unbrauchbar des Sachverha tes ericht zu erstatten.
werden eines 2. Wird ein Formular unbrauchbar, so ist dies von dem anweisungsberechtigten Beamten
e auf dem Anweisungsverzeichnis zu vermerken. Das Formular ist dem Anweisungsverzeichnis
anzuschließen.
II. § 16 Absatz 4 kommt in Wegfall. Die Absätze 5 und 6 werden in 4 und 5
geändert.
III. § 17 Absatz 2 kommt in Wegfall.
IV. In den 88§ 17 Absatz 1, 20 Absatz 1, 34 Absatz 1 und 41 Absatz 1 treten jeweils
an die Stelle der Worte: „§88 14 und 15“ beziehungsweise „§§ 14, 15“ die Worte:
„§8§ 14 bis 15b“.
V. § 37 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Kommando- 1. Kommandozulagen, welche Gendarmen anzusprechen haben, werden auf Vorlage eines
gHagen der vom Bezirkskommando als richtig bescheinigten Forderungszettels in entsprechender Anwendung
der §§ 14 bis 15 b von dem Gerichtsvorsitzenden beziehungsweise einzelnen Richter (Unter-
suchungsrichter, Amtsrichter) zur Zahlung angewiesen. Die Bescheinigung der Richtigkeit des
Forderungszettels erfolgt durch das Bezirkskommando auch dann, wenn es sich um Dienst-
verrichtungen des Bezirkskommandanten selbst handelt.
VI. An die Stelle des § 41 Absatz 2 treten folgende Bestimmungen:
2. Die Geschäfts= und Versäumnisgebühren, welche die Sanitätsbeamten neben den
Diäten und Reisekosten nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften über die Gebühren
der Sanitätsbeamten als wandelbares Diensteinkommen für amtliche Verrichtungen erhalten,
gehören zu den Auslagen im Sinne des § 79 Ziffer 6 des Gerichtskostengesetzes und sind
ebenso wie die Diäten und Reisekosten gemäß §8 14 bis 15 b dieser Gerichtskostenordnung
anzuweisen.
3 Im übrigen findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung auf Verrichtungen
öffentlicher Bediensteter, die zu deren Amtspflichten gehören.
VII. Dem § 50 wird als Absatz 3 angefügt:
3. Die Aufbewahrung der Gebührenanweisungshefte (vergleiche § 14c) erfolgt bei ver-
einigten Notariaten durch den Kanzleivorsteher.
VIII., Der § 53 erhält die Ziffer 1. Als weitere Absätze werden ihm beigefügt:
2. Bei Anwendung der Bestimmungen des ersten und zweiten Abschnittes hat der Staats-
anwalt die Obliegenheiten des Amtesrichters oder Gerichtsvorstehers wahrzunehmen.