626 XIVIII.
Die 8§ 16 ff.
erhalten unter A. Abtretungsverfahren als weitere Überschrift:
I. Regelmäßiges Verfahren.
§ 17.
Absatz 1 Ziffer 3 wird, wie folgt, geändert:
Die Angabe der Entschädigung, die der Unternehmer für die Entziehung oder Beschränkung
des Eigentums oder der Rechte gewähren will.
Absatz 2 Ziffer 1 erhält folgenden Zusatz:
sowie zur Bewirkung des Vermerks im Grundbuch (§ 19 Absatz 2) ein Handriß
dieser Grundstücke in doppelter Fertigung für jede Gemarkung;
§ 19 Absatz 2.
Diesem Absatz ist anzufügen:
Ferner ersucht das Bezirksamt das Grundbuchamt unter Mitteilung eines Handrisses,
aus welchem die Lage der in Betracht kommenden Grundstücke und die abzutretenden Teile
zu ersehen sind, bei den zu enteignenden Grundstücken, soweit sie gebucht sind, im Grundbuch
den Vermerk einzutragen, daß das Enteignungsverfahren eingeleitet ist.
8 24.
Als Absatz 2 ist anzufügen:
Für die neu beteiligten Grundstücke findet § 19 Absatz 2 letzter Satz Anwendung.
30.
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Wird die Abtretung der zur Anlegung oder Erweiterung von Ortsstraßen oder Plätzen
erforderlichen Grundstücke auf Grund eines nach Maßgabe des Ortsstraßengesetzes festgestellten
Ortsbauplanes verlangt, so finden die Bestimmungen der §§ 19—24 keine Anwendung. Jedoch
hat das Bezirksamt den Vermerk im Grundbuch nach § 19 Absatz 2 herbeizuführen.
§ 31 Absatz 1.
Die Entscheidung des Staatsministeriums, welche die Verbindlichkeit zur Abtretung des
Eigentums oder sonstiger Rechte an Grundstücken oder zur Duldung von Beschränkungen
ausspricht, bezeichnet das Unternehmen und den entschädigungspflichtigen Unternehmer, die
abzutretenden Grundstücke nach Lage und Flächenmaß, die zu entziehenden Rechte oder aufzu-
erlegenden Beschränkungen nach Art und Umfang.
8 34.
Kommt bei den Verhandlungen der Kommission eine Vereinbarung über die Abtretung
des Eigentums sowie über die Entschädigung zustande, so nimmt die Kommission die Verein-