Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XIXN. 303 
2. Das Gesuch um Eheerlaubnis ist mit den in §8 31 bezeichneten und den von der 
zuständigen Zentralbehörde etwa weiter verlangten Angaben bei der dem Beamten unmittelbar 
vorgesetzten Behörde einzureichen und von dieser mit Bericht der vorgesetzten Zentralbehörde 
vorzulegen. 
3. Vor Erledigung des Gesuchs darf die Anordnung des Eheaufgebots nicht beantragt werden. 
IV. übernahme von Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen durch Beamte. 31 
ese . 
1. Nebenämter und Nebenbeschäftigungen im staatlichen Dienste. 
g 34. 
Auf Nebenämter und Nebenbeschäftigungen im staatlichen Dienste, die dem Beamten durch, Vvon Amts- 
landesherrliche Entschließung oder durch die hiefür zuständige Behörde außerhalb seines Haupt-gen 
amtes übertragen werden, finden die Bestimmungen des § 12 des Beamtengesetzes keine Nebenämter 
Auwendung. Hinsichtlich solcher Nebenämter und Nebenbeschäftigungen gelten folgende Be- 2 
stimmungen: tigungen. 
A. Ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung in staatlichen Dienstzweigen, die außerhalb 
des Geschäftskreises der dem Beamten im Hauptamte zunächst vorgesetzten Zentral- 
behörde liegen, kann den landesherrlich angestellten Beamten nur durch landesherrliche 
Entschließung, den übrigen Beamten durch Entschließung der Zentralbehörde, in deren 
Geschäftskreis das Nebenamt oder die Nebenbeschäftigung fällt, mit Zustimmung der 
den Beamten im Hauptamt vorgesetzten Zentralbehörde übertragen werden. Für bestimmte 
Arten von Beamten oder von Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen können andere 
dem Beamten vorgesetzte Behörden als zuständig erklärt werden. 
Die Beamten können die übernahme von Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen im 
staatlichen Dienste, die ihrer Vorbildung und dienstlichen Stellung entsprechen, nicht 
verweigern oder von der Zuweisung einer Vergütung dafür abhängig machen; das 
Gleiche gilt für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, deren Übernahme für die 
Reichsverwaltung dem Beamten durch die zuständige Staatsstelle aufgetragen wird. 
— 
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2. Nebenämter und Nebenbeschäftigungen außerhalb des staatlichen 
Dienstes. 
§ 35. 
1. Es bleibt den Ministerien und mit ihrer Ermächtigung den übrigen Zentralbehörden 
anheimgegeben, nach den Bedürfnissen der einzelnen Dienstzweige innerhalb des gesetzlichen wilchtige? 
Rahmens die Voraussetzungen näher zu bestimmen, unter denen eine außeramtliche Tätigkeit und Nebeu- 
als Nebenbeschäftigung der vorgängigen Genehmigung bedarf. ibrichäf.hr 
Gesetzes= und Verordunungsblatt 1909. 43 
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