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8 7. Zu87 des
Gesetzes.
1. Bei der Einreihung der von den etatmäßigen Beamten bekleideten Amtsstellen in die Vollzugstarif.
Abteilungen und Ordnungszahlen (Unterabteilungen) des Gehaltstarifs sind die Bestimmungen
des anliegenden Vollzugstarifs zu beachten.
2. Anderungen des Vollzugstarifs sind nur mit landesherrlicher Genehmigung zulässig
3. Von den im Laufe einer Staatshaushaltsperiode vorgenommenen Anderungen des
Vollzugstarifs ist den Landständen bei ihrem nächsten regelmäßigen Zusammentreten jedesmal
Kenntnis zu geben
II. Jestsetzung der Gehalte.
A. Anfangsgehalt.
8 8. Zu & 8 des
*• 4 Gesetzes.
Von der nach § 8 Absatz 2 der Gehaltsordnung zulässigen Ausnahme soll in der Regel Berngsichti-
nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Beschäftigung des Beamten vor seinem Eintritt WM
in den staatlichen Dienst herkömmlich oder von besonderem Nutzen für den staatlichen Dienst war. der ersten
etatmäßigen
Anstellung.
9. Zug9d
8 3 S ode
1. Die Ausnahmebestimmung im § 9 Absatz 2 der Gehaltsordnung soll nur unter den Ausnahms-
in § 8 dieser Verordnung angegebenen Voraussetzungen Platz greifen. h Er
2. Von der Möglichkeit, einem Beamten bei der ersten etatmäßigen Anstellung gleich den tarismäßigen
für die ihm übertragene Amtsstelle vorgesehenen Höchstgehalt zu bewilligen, darf nur in ganz rebeeiden
besonderen Ausnahmsfällen Gebrauch gemacht werden. ersten ctat-
mäßigen An-
3. Als selbstverschuldet im Sinne des § 9 Absatz 3 der Gehaltsordnung gilt die ver- stellmg.
spätete etatmäßige Anstellung eines Beamten in der Regel auch dann, wenn der Beamte die
für den staatlichen Dienst vorgeschriebenen Prüfungen aus Gründen, die ihm selbst zur Last
fallen, zu spät bestanden hat, wenn er wegen nicht befriedigender Dienstleistungen oder wegen
tadelnswerten Verhaltens in der etatmäßigen Anstellung übergangen worden ist oder wenn
er es abgelehnt hat, eine ihm zugedachte seiner Berufsbildung entsprechende etatmäßige
Stelle anzunehmen.
4. Die Gewährung eines den tarifmäßigen Mindestgehalt übersteigenden Anfangsgehalts
gemäß § 9 Absatz 3 der Gehaltsordnung soll in der Zeit bis zum 1. Juli 1910 solange und
insoweit unterbleiben, als dadurch bereits früher etatmäßig angestellte Beamte der gleichen
Art durch die erst zur etatmäßigen Anstellung gelangenden Beamten im Gehalt überholt
würden.
5. Bei der etatmäßigen Anstellung von Militäranwärtern soll in allen nach § 9 Ab-
satz 3 der Gehaltsordnung zulässigen Fällen, in denen nicht aus besonderen Gründen Be-
denken geltend zu machen sind, die Gewährung des erhöhten Anfangsgehalts beantragt werden.