Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXVIII. 365 
Dienstweisungen im Einverständnis mit den Ortsschulbehörden einzelne der nach § 11g den 
letzteren zukommenden Befugnisse übertragen werden. 
818 
erhält folgende Fassung: 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die rechtlichen Verhältnisse der Lehrer gelten auch 
für die Lehrerinnen, soweit für die letzteren nicht besondere Festsetzungen erlassen sind. 
Lehrerinnen dürfen nicht an Volksschulen mit nur einer Lehrerstelle verwendet werden. 
Die Stelle des ersten Lehrers kann einer Lehrerin nur an Schulabteilungen übertragen 
werden, die ausschließlich von Mädchen besucht werden. 
In 8§8 19 
treten anstelle von Ziffer 2 Absatz 2 folgende Bestimmungen: 
Wenn eine Volksschule mit mehr als einem Lehrer von Schülern verschiedener Bekennt- 
nisse besucht wird, so soll, wenn die Zahl der Schulkinder des Bekenntnisses der Minderheit 
dauernd über 40 beträgt, eine dieser Lehrerstellen, und wenn an der Schule mehrere Haupt- 
lehrerstellen errichtet sind, eine Hauptlehrerstelle mit einem Lehrer aus dem Bekenntnis der 
Minderheit besetzt werden. 
Artikel IV. 
8 20. 
In Absatz 1 ist zu setzen statt „das Wissenswürdigste“: „das Wichtigste“. 
Nach Absatz 1 ist einzuschalten: 
Kinder, die keiner Religionsgemeinschaft angehören oder einer solchen, für die Religious- 
unterricht an der Volksschule, die sie besuchen, nicht erteilt wird, können gegen den Willen des 
Vaters oder anderer Erziehungsberechtigter zum Besuch des Religionsunterrichtes nicht ange- 
halten werden. 
Die bisherigen Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: 
Durch Gemeindebeschluß mit Genehmigung der Oberschulbehörde kann der Unterricht, wo ein 
Bedürfnis hiezu vorliegt, wahlfrei oder allgemein verbindlich auf fremde Sprachen ausgedehnt 
werden. 
In gleicher Weise kann für Knaben Handfertigkeitsunterricht und für Mädchen Turnen 
eingeführt werden. 
§ 21. 
Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
Die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden an der Volksschule soll mindestens 16, vom 
vierten Schuljahr an mindestens 20, und höchstens 32 für die einzelnen Klassen betragen. Im 
übrigen wird das Mindest= und Höchstmaß der Unterrichtszeit für die einzelnen Klassen sowie 
der in ihnen zu verarbeitende Lehrstoff im Verordnungsweg durch den Unterrichtsplan 
bestimmt. 
Gesezes= und Verordnungsblalt 1910. 56
	        
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