XXVIII. 365
Dienstweisungen im Einverständnis mit den Ortsschulbehörden einzelne der nach § 11g den
letzteren zukommenden Befugnisse übertragen werden.
818
erhält folgende Fassung:
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die rechtlichen Verhältnisse der Lehrer gelten auch
für die Lehrerinnen, soweit für die letzteren nicht besondere Festsetzungen erlassen sind.
Lehrerinnen dürfen nicht an Volksschulen mit nur einer Lehrerstelle verwendet werden.
Die Stelle des ersten Lehrers kann einer Lehrerin nur an Schulabteilungen übertragen
werden, die ausschließlich von Mädchen besucht werden.
In 8§8 19
treten anstelle von Ziffer 2 Absatz 2 folgende Bestimmungen:
Wenn eine Volksschule mit mehr als einem Lehrer von Schülern verschiedener Bekennt-
nisse besucht wird, so soll, wenn die Zahl der Schulkinder des Bekenntnisses der Minderheit
dauernd über 40 beträgt, eine dieser Lehrerstellen, und wenn an der Schule mehrere Haupt-
lehrerstellen errichtet sind, eine Hauptlehrerstelle mit einem Lehrer aus dem Bekenntnis der
Minderheit besetzt werden.
Artikel IV.
8 20.
In Absatz 1 ist zu setzen statt „das Wissenswürdigste“: „das Wichtigste“.
Nach Absatz 1 ist einzuschalten:
Kinder, die keiner Religionsgemeinschaft angehören oder einer solchen, für die Religious-
unterricht an der Volksschule, die sie besuchen, nicht erteilt wird, können gegen den Willen des
Vaters oder anderer Erziehungsberechtigter zum Besuch des Religionsunterrichtes nicht ange-
halten werden.
Die bisherigen Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Durch Gemeindebeschluß mit Genehmigung der Oberschulbehörde kann der Unterricht, wo ein
Bedürfnis hiezu vorliegt, wahlfrei oder allgemein verbindlich auf fremde Sprachen ausgedehnt
werden.
In gleicher Weise kann für Knaben Handfertigkeitsunterricht und für Mädchen Turnen
eingeführt werden.
§ 21.
Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden an der Volksschule soll mindestens 16, vom
vierten Schuljahr an mindestens 20, und höchstens 32 für die einzelnen Klassen betragen. Im
übrigen wird das Mindest= und Höchstmaß der Unterrichtszeit für die einzelnen Klassen sowie
der in ihnen zu verarbeitende Lehrstoff im Verordnungsweg durch den Unterrichtsplan
bestimmt.
Gesezes= und Verordnungsblalt 1910. 56