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eingenommenen Beträge zu entwerten. Auf der Rückseite der Gefällrechnung ist der obere
Teil der Kostenmarke, auf der Vorderseite des Überweisungsscheins der untere Teil zu entwerten:
reicht die eine Seite nicht aus, so ist auch die andere Seite und nötigenfalls ein angeklebtes
Verlängerungsblatt zu benützen.
2. Besitzt der Beamte den Überweisungsschein nicht oder nicht mehr, so hat er den unteren
Teil der Marke auf einem besonderen Blatt zu entwerten, auf dem Name und Wohnort des
Schuldners, die Kassennummer der Gefällrechnung und der Schuldbetrag, bei Teilzahlungen
auch der bezahlte Betrag anzugeben sind. Das Blatt (Entwertungsblatt) ist der Gerichtskasse
alsbald zu übersenden.
3. Zur Entwertung sind die Markenteile haltbar aufzukleben und mit dem Dienstsiegel
oder dem Entwertungsstempel (§ 55) der Kostenbehörde derart zu überstempeln, daß der
Stempelabdruck den größeren Teil der Marke überdeckt und auf das umgebende Papier über-
greift. Wird zur Entwertung das Dienstsiegel benützt, so sind außerdem auf jedem Markenteil
Tag, Monat und Jahr der Entwertung in abgekürzter Form (z. B.: 5. 7. 12.) mit Tinte
oder Stempeldruck einzutragen.
4. Bemerkt eine Justiz= oder Finanzbehörde, daß ein Justizbeamter die erforderlichen
Kostenmarken nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Art entwertet hat, so hat sie es seiner
vorgesetzten Behörde anzuzeigen und etwa unrichtig entwertete Marken selbst zu entwerten.
3. Die Überweisung.
a. Der Uberweisungsschein.
8 27.
Form. 1. Gleichzeitig mit der Gefällrechnung hat der Kostenbeamte einen Überweisungsschein nach
gér 2. Muster 2 auf gelbem Papier (Überweisungsschein &) zu fertigen.
2. Auf den Überweisungsschein sind im Durchschreibverfahren (8 53 Abs. 2) alle Angaben
und Vermerke zu übertragen, die in die Gefällrechnung aufgenommen werden.
8 28.
Vermerke: 1. Ist bei Fertigung des UÜberweisungsscheins bereits eine Person bekannt, die außer dem
n*“ Schuldner haftet, so ist beim Vermerk „haftbar“ anzugeben:
· a. ihr Vor= und Zuname, Stand und Wohnort, in größeren Städten auch die Wohnung;
b. der Betrag, für den sie haftet:
C. wenn sie nicht als Gesamtschuldner haftet, die Voraussetzung der Haftung und
d. wenn ihr das Armenrecht bewilligt ist, außerdem der Vermerk „arm“.
2. Haftet die arme Person für einen geringeren Betrag als 100 17, so genügt der
Vermerk „arm“.
3. Wird bei der haftbaren Person in der gleichen Sache eine Gefällschuld angefordert,
so ist außerdem die Kassennummer der Rechunng anzugeben.