Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XVIII. 
Zahlung. 
Am ien 19 mit 1 
sage 
worüber bescheinigt 
die Steuereinnehmerei. 
Am ten 19. . mit. r 
saane 
worüber bescheinigt 
die Stenereinnehmerei. 
Aumerkung. 
I. Dieser Forderungszettel ist bei der Zahlung der Steuereinnehmerei vorzulegen. 
2. Die Empfangsbescheinigung erfolgt auf dem vorgelegten Forderungszettel. 
131 
Rückseite! 
3. Von der ÜUbereinstimmung des Forderungszettels mit den Hebregistern kann sich der Pflichtige 
durch Einsichtnahme der im Besitze der Steuereinnehmerei befindlichen Hebregister überzengen. 
Gesetzes, und Verordnungsblatt 1912 24
	        
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