Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

342 XXXVIII. 
8 10. 
Beitragserstattung seitens der Versicherungspflichtigen bei Gewährung 
des Entgelts von Dritten und bei Sachbezügen. 
Wird das Entgelt von Dritten gewährt, so ist der Versicherte verpflichtet, seinen Beitrags- 
teil dem Arbeitgeber in bar zu erstatten, wenn ihm dieser nachweist, daß er den vollen Beitrag 
entrichtet hat. 
Besteht das Entgelt nur in Sachbezügen und zwar anderer Art als Kost und Wohnung, 
so ist der Arbeitgeber berechtigt, von diesen Abzüge zu machen, deren Wert dem Beitragsteile 
des Versicherten entspricht. Für die Berechnung dieses Wertes sind die nach § 2 Absatz 2 
des Gesetzes, § 4 dieser Verordnung festgesetzten Ortspreise maßgebend. Die Befugnis des 
Arbeitgebers, solche Abzüge zu machen, besteht nicht, wenn der Versicherte dem Arbeitgeber 
seinen Anteil in bar erstattet. 
8 11. 
Ausstellung und Ersatz der Versicherungskarten, Ausgabestellen. 
Die Ausstellung und der Ersatz der Versicherungskarten erfolgt nach den Bestimmungen 
der besonderen Anweisung hierüber durch die Gemeindebehörden. 
Die Leitung und Aufsicht hinsichtlich der Besorgung dieser Geschäfte steht dem Bürger- 
meister zu; mit der Geschäftsbesorgung sollen die Beamten betraut werden, denen nach § 7 
Absatz 2 der Verordnung vom 10. Jannar 1912, den Vollzug der Reichsversicherungsordnung 
hinsichtlich der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 13), die Ausstellung der Quittungskarten obliegt. 
12. 
Augenschein in Betrieben unter bergpolizeilicher Aufsicht. 
Im Falle des § 242 Absatz 1 des Gesetzes tritt bei Betrieben, die unter bergpolizeilicher 
Aufsicht stehen, an Stelle der Ortspolizeibehörde das Bezirksamt im Benehmen mit der unteren 
Bergbehörde (Bergmeister). 
8 13. 
Besondere Vorschriften für Zuschußkassen, Ersatzkassen und öffentlich— 
rechtliche Pensionskassen. 
Für die Genehmigung der Übertragung der Ansprüche an Zuschußkassen, Ersatzkassen und 
öffentlich-rechtliche Pensionskassen auf andere in den Fällen der §§ 371, 379, 389 in Ver- 
bindung mit § 93 Absatz 2 des Gesetzes ist das Bezirksamt zuständig. 
Karlsruhe, den 5. August 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Seltsam.
	        
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