LIX. 495
§ 47.
Erkennnug von Strafen.
Der Bürgermeister kann die Betriebsunternehmer zur Ausfüllung und Ablieferung der
Fragekarten sowie zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Androhung und Ausspruch
von Geldstrafen bis zu 4 &, in den Städten bis zu 10 gemäß § 31 des Polizeistraf-
gesetzbuchs anhalten.
Auch kann der Genossenschaftsvorstand gegen Betriebsunternehmer, welche hinsichtlich
der ihnen nach §§ 10 und 11 des Landesgesetzes obliegenden Nachweise, Erklärungen,
Auskünfte, Anzeigen oder Anmeldungen tatsächliche Angaben machen, deren Unrichtigkeit
sie kannten oder den Umständen nach kennen mußten, Geldstrafen bis zu 500 4%, und wenn
sie ihren Pflichten im Sinne des § 1044 der Reichsversicherungsordnung nicht rechtzeitig nach-
kommen, Geldstrafen bis zu 300 46 verhängen (§ 14 des Landesgesetzes verglichen mit
§§ 1043, 1 0414 der Reichsversicherungsordnung), vorbehaltlich der Beschwerde an das Ober-
versicherungsamt (88 910, 1.045 der Reichsversicherungsordnung).
8 48.
Fertigung des neuen Verzeichnisses. Mitteilung an den Genossenschaftsvorstand.
Auf Grund des in der vorgeschriebenen Weise berichtigten und ergänzten letzten Ver-
zeichnisses stellt die Abschätzungskommission das neue Verzeichnis auf; in den Fällen der §8§ 40
und 41 trägt sie hierbei den dort vorgeschriebenen Vermerk auch in Spalte 18 des neuen
Verzeichnisses ein.
Die Abschätzungskommission unterzeichnet das neuc Verzeichnis und teilt es nebst dem
vorjährigen Verzeichnis und den übrigen Beilagen dem Genossenschaftsvorstand mit.
Am Schlusse des neuen Verzeichnisses stellt die Abschätzungskommission zusammen:
1. die Zahl der in jeder Klasse eingeschätzten Betriebe und die Summe der hiernach auf
jede Klasse entfallenden Arbeitstage,
2. die Zahl der größeren Betriebe und die Gesamtsumme der für dieselben abgeschätzten
Arbeitstage,
3. die Gesamtzahl der eingeschätzten klassifizierten und nicht klassifizierten Betriebe (Ziffer 1D
und 2) und die sich hierfür ergebende Gesamtsumme der abgeschätzten Arbeitstage.
8 49.
Prüfung des Verzeichnisses durch den Genossenschaftsvorstand.
Der Genossenschaftsvorstand unterzieht das Verzeichnis einer Prüfung, wobei insbesondere
darauf zu achten ist, daß Uberlastungen und Bevorzugungen einzelner Landesgegenden durch
Handhabung ungleichmäßiger Grundsätze bei der Abschätzung vermieden werden.
Ergeben sich hierbei erhebliche Anstände, so kann der Genossenschaftsvorstand das Ver
sicherungsamt (Vorsitzender) ersuchen, die erforderlichen Berichtigungen und Aufklärungen
herbeizuführen.
Gesetzes und Verordnungsblalt 1912. 89