Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

LIX. 495 
§ 47. 
Erkennnug von Strafen. 
Der Bürgermeister kann die Betriebsunternehmer zur Ausfüllung und Ablieferung der 
Fragekarten sowie zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Androhung und Ausspruch 
von Geldstrafen bis zu 4 &, in den Städten bis zu 10 gemäß § 31 des Polizeistraf- 
gesetzbuchs anhalten. 
Auch kann der Genossenschaftsvorstand gegen Betriebsunternehmer, welche hinsichtlich 
der ihnen nach §§ 10 und 11 des Landesgesetzes obliegenden Nachweise, Erklärungen, 
Auskünfte, Anzeigen oder Anmeldungen tatsächliche Angaben machen, deren Unrichtigkeit 
sie kannten oder den Umständen nach kennen mußten, Geldstrafen bis zu 500 4%, und wenn 
sie ihren Pflichten im Sinne des § 1044 der Reichsversicherungsordnung nicht rechtzeitig nach- 
kommen, Geldstrafen bis zu 300 46 verhängen (§ 14 des Landesgesetzes verglichen mit 
§§ 1043, 1 0414 der Reichsversicherungsordnung), vorbehaltlich der Beschwerde an das Ober- 
versicherungsamt (88 910, 1.045 der Reichsversicherungsordnung). 
  
8 48. 
Fertigung des neuen Verzeichnisses. Mitteilung an den Genossenschaftsvorstand. 
Auf Grund des in der vorgeschriebenen Weise berichtigten und ergänzten letzten Ver- 
zeichnisses stellt die Abschätzungskommission das neue Verzeichnis auf; in den Fällen der §8§ 40 
und 41 trägt sie hierbei den dort vorgeschriebenen Vermerk auch in Spalte 18 des neuen 
Verzeichnisses ein. 
Die Abschätzungskommission unterzeichnet das neuc Verzeichnis und teilt es nebst dem 
vorjährigen Verzeichnis und den übrigen Beilagen dem Genossenschaftsvorstand mit. 
Am Schlusse des neuen Verzeichnisses stellt die Abschätzungskommission zusammen: 
1. die Zahl der in jeder Klasse eingeschätzten Betriebe und die Summe der hiernach auf 
jede Klasse entfallenden Arbeitstage, 
2. die Zahl der größeren Betriebe und die Gesamtsumme der für dieselben abgeschätzten 
Arbeitstage, 
3. die Gesamtzahl der eingeschätzten klassifizierten und nicht klassifizierten Betriebe (Ziffer 1D 
und 2) und die sich hierfür ergebende Gesamtsumme der abgeschätzten Arbeitstage. 
8 49. 
Prüfung des Verzeichnisses durch den Genossenschaftsvorstand. 
Der Genossenschaftsvorstand unterzieht das Verzeichnis einer Prüfung, wobei insbesondere 
darauf zu achten ist, daß Uberlastungen und Bevorzugungen einzelner Landesgegenden durch 
Handhabung ungleichmäßiger Grundsätze bei der Abschätzung vermieden werden. 
Ergeben sich hierbei erhebliche Anstände, so kann der Genossenschaftsvorstand das Ver 
sicherungsamt (Vorsitzender) ersuchen, die erforderlichen Berichtigungen und Aufklärungen 
herbeizuführen. 
Gesetzes und Verordnungsblalt 1912. 89
	        
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