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Verordnung.
Die Arzneitaxe betreffend.
Auf Grund der §§ 80 Absatz 1 und 148 Ziffer 8 der Gewerbeordnung, des § 367
Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuchs und des § 134 des Polizeistrafgesetzbuchs, sowie hinsichtlich
des Artikels III zum Vollzug des zweiten Buchs der Reichsversicherungsordnung, wird ver-
ordnet, was folgt:
(Vom 29. Dezember 1913.)
Artikel I.
Die Apotheker und Besitzer von Handapotheken haben sich vom 1. Januar 1914 an bei
der Berechnung der Preise für Arzneistoffe, Arbeiten und Gefäße nach den Bestimmungen
der durch Beschluß des Bundesrats vom 19. Dezember 1913 genehmigten „Deutschen Arzuei-
taxe 1914", die in amtlicher Ausgabe im Buchhandel zu beziehen ist, zu richten.
Artikel II.
Die Bestimmungen der §§ 32 und 33 der Verordnung vom 11. September 1896, den
Geschäftsbetrieb in den Apotheken betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 311),
in der Fassung der Verordnung vom 23. März 1905 = die Arzneitaxe und den Geschäfts-
betrieb in den Apotheken betreffend — (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 109), bleiben
aufrecht erhalten; der § 34 dieser Verordnung erhält folgende abgeänderte Fassung:
8 34.
Auf Arzneirechnungen, die von öffentlichen Kassen, milden Fonds sowie von den Berufs
genossenschaften und den Anstalten für die Invalidenversicherung zu zahlen sind, erleidet der
Gesamtbetrag der Rechnung einen Abschlag von 15 Prozent.
Auf fabrikmäßig hergestellte Zubereitungen, die in fertiger Aufmachung (Originalpackung)
mit dem in der Arzueitaxe festgesetzten Zuschlag zum Einkaufspreis abgegeben werden, sowie
auf die in § 32 Absatz 2 genannten Waren findet ein Abschlag nicht statt. Diese Zu-
bereitungen und Waren sind in den Arzneirechnungen besonders aufzuführen.
Ansätze für wiederholte Abgabe von Arzneien auf Rechnung der in Absatz 1 genannten
Kassen erfordern stets schriftliche Anordnung des Arztes.
Artikel III.
Der Absatz 2 des § 13 der Verordnung vom 2. Juni 1913, den Vollzug der Reichs
versicherungsordnung hinsichtlich der Krankenversicherung betreffend (Gesetzes= und Verordnungs
blatt Seite 441), erhält folgende abgeänderte Fassung:
* 13 Absatz 2.
Auf fabrikmäßig hergestellte Zubereitungen, die in fertiger Aufmachung (Originalpackung)
mit dem in der Arzneitaxe festgesetzten Zuschlag zum Einkaufspreis abgegeben werden, findet
ein Abschlag vom Taxbetrag nicht statt. Diese Zubereitungen sind in den Arzneirechnungen
besonders aufzuführen.
Karlsruhe, den 29. Dezember 1913.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. Dr. Bader.
Dirrck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrude.