Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

Gefangene, siehe Kriegsgefangene. 
Geflügelcholera, deren Bekämffiiingng . .... 64.— 
Gehalte, ständige, der Beamten, die ständische Zustimmung zu dem provisorischen Gesetze vom 
12. August 1914 über die Zahlung dersellen 
Geldforderungen, öffentlich-rechtliche, das Verfahren der Behörden der inneren Verwaltung 
bei der Zwangsvollstreckung solher 83. 
Geltungsbereich der Ortstaxe, Ausdehnung desselben auf Nachbarpostorte 
Gemeindeausstände, die Beitreibung und Sicherung derselen 
Gemeinde-und Körperschaftswaldungen, Bewirtschaftung derselhen 
Gemeindewahlen, die ständische Zustimmung zu dem provisorischen Gesetze vom 17. August 1914 
über die Vornahme derseltten 
Gerste, die Regelung des Verkehrs mit solher . .. 
aus dem Erntejahr 1915, Verkehr mit solhernrnsnsnsnsn 
(Berichtigung hierzu Seite 157.) 
Gesetzes-und Verordnungsblatt, den Preis desselben für das Jahr 1916 
Gesindevermieter, den Vollzug des Stellenvermittlergeseze 117. 
Gesundheitsbeamte, deren Gebühren für amtliche Verrichtugen 
Gesundheitspersonal, die ständische Zustimmung zu dem provisorischen Gesetze vom 26. No- 
vember 1914 über die Rechtsverhältuisse desselken 
Getreide, das Ausmahlen von Brotgetrediii 
— das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot 
— die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Meöohh . . ... 13. 33. 
— den Verkehr mit Brotgermeide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 145. 
— und Mehl, die Vornahme einer Erhebung der Vorräte von solchem am 9. Mai 1915 
— — Aufnahme der Vorräte von solchem am 16. November 191015 
Gewerbeordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897 über die Abänderung 
derselen 
Grenzverkehr, badisch-schweizerischer, Bestimmungen über denselhen 17. 
— deutsch-Uösterreichisch-schweizerischer, mit Ausnahme der elsässisch-schweizerischen 
Grenze, Bestimmungen für denseen: 
deutsch-schweizerischer, mit Ausnahme der elsässisch-schweizerischen Grenze, Be- 
stimmungen für denselen 
Grüner Roggen und Weizen, das Verbot des Verfütterns von solhen 
Grundbuchausführungsverordnung, Anderung derselben 
Grundbuchrecht, reichsgesetzliches, die Inkraftsetzung desselen⅛ 
Grundstlücke, die Entziehung der Nutzung von solchen zur Anpflaunzung von Nahrungs= und 
Futtermitteen..m ... 
Grund= und Pfandbücher, Führung derselben in der Zwischenzeit: 
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263 
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265
	        
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