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88.
Vor Einführung des Gesetzes vom 5. Mai 1870 getroffene derartige Anordnungen bleiben
aufrecht erhalten.
Wurde die Verwaltung einer Stiftung von dem Stifter einer Behörde übertragen, von
der sie nach den bei Errichtung der Stiftung in Geltung gewesenen Gesetzen und Verordnungen
ohnehin zu führen war, so muß — sofern die Stiftungsurkunde nicht ausdrücklich das Gegen-
teil besagt — angenommen werden, daß die Stiftung überhaupt durch die jeweiligen gesetzlichen
Organe verwaltet werden solle. 809
Die mit der Verwaltung von Stiftungen betrauten Behörden oder Personen und die
Aufsichtsbehörden haben darauf zu achten, daß das Stiftungsvermögen im Grundstock unge-
schmälert erhalten bleibe. Die Vermögenserträgnisse dürfen, vorbehaltlich des der Staatsregierung
in § 10 des Gesetzes eingeräumten Rechtes, zu anderen als den stiftungsgemäßen Zwecken nur
insoweit verwendet werden, als sie nach allseitiger Erfüllung der Stiftungszwecke hiezu ver-
wendbar bleiben.
Jede derartige Verwendung bedarf der Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde.
8 10.
Wenn die fernere Erfüllung der Zwecke einer Stiftung nicht mehr möglich ist, oder wenn
aus Gründen des öffentlichen Wohls eine Änderung geboten erscheint, so ist die Staatsregierung
berechtigt, das Vermögen derselben einem anderen öffentlichen Zwecke zu widmen, bei dessen
Bestimmung sie dem ursprünglichen Willen des Stifters tunliche Rücksicht tragen und namentlich
auch die örtlichen und Distrikts Stiftungen den b keiligten Gemeinden und Distrikten nicht ent-
ziehen wird.
Bei kirchlichen Stittungen kann eine solche Nu#r und mur im Eind: ichd.s mit der
Kirchenbehörde herbeigeführt werden. Wenn und in solan e eine V#rttüntimng #iel zustande-
kommt, ruht die Suftung, und ihre Erträgnisse sind dem Guundstock zumschluten.
Die nach den Vollzugsbestimmungen zu § 10 des Kirchengesetzs vom 9 Oktober 1800
zum örtlichen Kircheuvermögen eines Pfarrbezirks nehörigen Suftungen einschliehlich del Suf-
tungen zum Unterhalt der Hilfsgeistlichen bilden im Sinne dieses Pargcuphen eine Vermögens-
masse mit einem gemeinsamen Zweck Aunderungen der Einzelzwecke der dazugehörigen Stijtungen
innerhalb des Gesamtstiftungszweckes können durch die Kirchenbehörde mit Zustimmung der
Staatsbehörde vorgenommen werden.
8 11.
Die Leitung des Stiftungswesens einschließlich der Anorduung, von wem eine Stiftung
zu verwalten und die Stiftungsgenüsse zu vergeben seien, ist Verwaltnngssache.
Eine gerichtliche Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof kann verlaugt werden:
1. über die Frage, ob Stiftungen kirchliche, weltliche oder gemischte seien, wenn darüber
zwischen den obersten staatlichen und kirchlichen Aufsichtsbehörden im einzelnen Falle
eine Verständigung nicht erzielt wird,