Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

Nr. 2 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 16. Januar 1918. 
  
Tuhait. 
Verordnungen: des Minilmeriums de.s Innern: den Vollzug des § II des Rieichsgesetzes über den vater- 
ländischen Hilfedienst betreffend: Aleic aus Getreide betressend. 
Verordnung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps. 
Auskunftserteilung betreffend. 
  
Verorduung. 
(Vom 4. Januar 1918.) 
Den Vollzug des § 11 des Reichsgesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst betreffend. 
Zum Vollzug des § 11 des Reichsgesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 
5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 1333) wird unter Aufhebung der Verordnung 
vom 28. Dezember 1916, die Wahlordnung für die nach § 11 des Reichsgesetzes über den 
vaterländischen Hilfsdienst zu errichtenden Arbeiter= und Angestelltenausschüsse betreffend 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 401), verordnet, was folgt: 
81. 
Bei Feststellung der nach 8 11 Absatz 1 oder Absatz 3 des Gesetzes für die Errichtung 
des Ausschusses notwendigen Mindestzahl sind alle Arbeiter oder Angestellten ohne Rücksicht 
auf Geschlecht, Alter oder Staatsangehörigkeit mitzuzählen. 
82. 
Die Ausschüsse sind von dem Betriebsunternehmer entweder für den gesamten Betrieb 
oder für die einzelnen Betriebsabteilungen zu errichten. Jedenfalls müssen alle Arbeiter und 
Angestellten des Betriebs durch einen Ausschuß vertreten sein. 
Für die im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassungen sind Ausschüsse zu 
errichten, sofern in ihnen Arbeiter oder Angestellte in der nach § 11 Absatz 1 oder Absatz 3 
des Gesetzes für die Errichtung der Ausschüsse notwendigen Mindestzahl beschäftigt werden. 
Gesetzes= und Verordnungsbiatt 1918.
	        
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