Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Die für eine andere Weiterbeförderung als durch die Post entstchenden Auslagen, in- 
gleichen die bei der Weiterbeförderung durch die Post entstchenden Rosten für die Eilbestellung 
nach dem Landbestellbezirk der Postanstalten werden in der Regel von dem Adresfaten erhoben. 
66 kann jedoch auch der Aufgeber diese Weiterbeförderungs-Kosten mittelst Hinterlegung einer 
von der Aufgabe-Anstalt zu bestimmenden Summe unter Vorbehalt späterer Berechnung 
entrichten. 
In allen Fällen, wo eine Gebühren-Erhebung bei der Bestellung stattzufinden hat, wird 
das Telegramm dem Adressaten nur gegen Erstattung des schuldigen Betrages ausgehändigt. 
12. 
Eine Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen 
Cntrichtung eines Zuschlages von 20 Pfennigen ertheilt. 
13. 
Zurückziehung von Telegrammen. 
Wird ein Telegramm vor begonnener Abtelegraphirung zurückgefordert, so werden die 
erlegten Gebühren nach Abzug von 20 Pfennigen zurückerstattet. 
14. 
Telegramm-Abschriften. 
Für jede Abschrift eines unter Angabe der Aufgabezeit und des Aufgabeortes genau 
bezeichneten Lelegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Worten 40 Pfennige, bei längeren 
Selegrammen 40 Pfennige mehr für jede Neihe von 100 Worten oder einen Theil der- 
selben zu entrichten. 
Bei ungenau bezeichneten Telegrammen sind außer der Schreibgebühr die durch die 
Aufsuchung des Telegrammes entstehenden Nosten zu zahlen. 
15. 
Abgekürzte Adressen. 
Für die Hinterlegung einer abgekürzten Adresse bei einer Telegraphenanstalt ist eine 
Gebühr von 30 Mark für das Kalenderjahr im Voraus zu entrichten. Diese Bergünstigung 
erlischt, fallo die Verabredung nicht verlängert wird, mit dem Ablauf des 31. December des
	        
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