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sein oder durch Stempelung so gesichert werden können, daß eine Veränderung der Beziehungen
zwischen den messenden Einrichtungen und den Füllungen des Maaßgefäßes nach der Stem-
pelung nicht mehr ausführbar ist.
. §.16.
Eichung und Fehlergrenze der Meßapparate.
Das Eichen hat nach den in der Instruction gegebenen Vorschriften zu geschehen. Apparate,
welche den Bestimmungen der §§. 14 und 15 entsprechen, sind stempelfähig, wenn bei keiner
der von denselben angegebenen Maaßgrößen eine Abweichung von dem Eichungsnormale oder
dem Sollinhalte gefunden wird, welche den doppelten Betrag des bei der Eichung von
Flüssigkeitsmaaßen zuzulassenden Fehlers (§. 11) übersteigt.
Stempelung der Meßapparate.
§. 17.
Bei der Stempelung ist besonders auf die Erfüllung der Bestimmungen des §. 15,
Nr. 1 und 4 zu achten. Entweder sind alle Löth= und Kittfugen in Zinnloth, beziehungsweise
Siegellack, insbesondere an solchen Stellen zu stempeln, welche die Verbindung einer gläsernen
Gefäßwand mit den metallenen Theilen des Apparates und die Verbindung einer gläsernen
oder metallenen Scale mit dem Maaßgefäße herstellen, oder es kann auch durch Anlegung einer
Stempelplombe an einem das Maaßgefäß und mehrere mit ihm verbundene Theile geeignet um-
schließenden Draht die Unveränderlichkeit jener Verbindungen sicher gestellt werden. Der voll-
ständige Stempel mit Jahreszahl und der Nummer des Verificationsbezirkes ist mindestene
einmal an augenfälliger Stelle anzubringen, wozu auch die Plombe dienen kann.
Eine angelegte Plombe darf die Function des Apparates in keiner Weise behindern,
anderseits soll dieselbe derart angebracht sein, daß ihre Beseitigung nicht geschehen kann, ohne
daß entweder sie selbst oder der Draht zerstört oder ein Theil des Apparates bemerkbar ver-
letzt wird.
Bei Apparaten, welche mit Ausflußöffnungen und Röhren versehen sind (§. 14 Nr. 2)
ist je ein Stempel dicht unter der Befestigungsstelle jeder Ausflußröhre auf dem Körper des
Maaßgefäßes anzubringen.