Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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lichen  Handlung  oder  von  der  letzten  Anregung,  welche  der  zur  Anzeige  Berechtigte
  bei  dem  Gerichte  bewirkt  hat.

Artikel  79.
Unterbrechung  der  Verjährung.

Der  Lauf  der  Verjdährung  wird  durch  die  zum  Behufe  der  Untersuchung
wegen  des  in  Frage  befangenen  Verbrechens  erfolgte  Arretirung  oder  Vernehmung
  des  Angeschuldigten,  ingleichen  durch  jede  andere  von  dem  Richter
gegen  denselben  zu  Einleltung  oder  Fortstellung  der  Untersuchung  unternommene
  gerichtliche  Handlung,  bei  der  einjährigen  Verjährungszeit  überdieß  auch
durch  die  Anzeige  des  dazu  Berechtigten,  und  nach  bereits  begonnener  Untersuchung
  durch  jede  neue,  von  letzterem  bei  Gericht  bewirkte,  Anregung  unterbrochen.


Artikel  80.
Unverjährbare  Werbrechen.
Bei  Verbrechen,  welche  mit  Todesstrafe  oder  unbedingt  mit  lebensläng-#licher
  Zuchthausstrafe  bedroht  sind,  findet  eine  Verjéhrung  nicht  Statt.

Jweiter  Dhe  il.
Von  den  einzelnen  Verbrechen  und  deren  Bestrafung.
Erstes  Kapitel.

Vom  Hochverrathe,  vom  Staatsverrathe  und  von  anderen  die  Sicherheit  des
Staates  gefaͤhrdenden  Handlungen.

Artikel  81.
Hochverrath.

1)  gegen  die  persönliche  Sicherheit  oder  das  Regierungsrecht  des
Staats-Oberhauptes,  oder

2)  gegen  die  Selbstständigkeit  des  Staates,  um  das  Grohherzogthum
  einem  fremden  Staate  einzuverleiben  oder  zu  unterwerfen,
oder  auch  nur,  um  einen  Theil  seines  Gebietes  von  dem  anderen
loszureissen,  oder

3)  gegen  die  Staatsverfassung  in  der  Absicht,  dieselbe  ganz  oder
theilweise  umzustürzen,  einen  gewaltsamen  Angriff  unternimmt,

ist  als  Hochverräther  mit  dem  Tode  zu  bestrafen.