Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Erster Teil. (58a)

Denisqhes  Reiq  (Mai  4.  -  11.)  509

Dr.  Helfferich  und  der  Chef  der  Reichskanzlei  Unterstaatssekretär  Wahnschaffe.
  Den  Vorsitz  führt  Abg.  Scheidemann.

Außer  den  Anträgen  aus  der  Vollversammlung  (s.  S.  358  f.)  liegen  zwei
Anträge  aus  dem  Ausschuß  auf  Aenderung  der  Reichsverfassung  vor.

Die  Mittelparteien  (Abgg.  Groeber,  Haußmann,  Dr.  Junck,  List-Eßlingen,
  Dr.  Müller-Meiningen,  Dr.  Spahn)  beantragen:

A.  solgende  Aenderungen:  1.  des  Art.  17  Satz  2:  „Die  Anordnungen
und  Verfügungen  des  Kaisers  werden  im  Namen  des  Reichs  erlassen  und
bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers  oder
seiner  Stellvertreter,  welche  dadurch  die  Verantwortlichkeit  gegenüber  dem
Reichstage  übernehmen.“  2.  des  Art.  53  Abs.  1:  „Die  Kriegsmarine  des
Reichs  ist  eine  einheitliche  unter  dem  Oberbefehl  des  Kaisers.  Die  Organisation
  und  Zusammensetzung  derselben  liegt  dem  Kaiser  ob,  welcher  die
Offiziere  und  Beamten  der  Marine  unter  Gegenzeichnung  des  Staatssekretärs
des  Reichsmarineamts  ernennt  und  für  welchen  dieselben  mit  den  Mannschaften
  eidlich  in  Pflicht  zu  nehmen  sind."

B.  nachstehende  Neueinfügungen:  1.  eines  Art.  26  a:  „Während
der  Dauer  eines  Krieges  gilt  der  Reichstag  als  ununterbrochen  versammelt.“
2.  eines  Zusatzes  zu  Art.  5  3  Abs.  3:  „Der  Staatssekretär  des  Reichsmarineamts
  ist  für  die  Verwaltung  der  Kriegsmarine  dem  Reichstage  verantwortlich.“
  3.  eines  Art.  66  a:  „Die  Ernennung  der  Offiziere  und  Militärbeamten
  eines  Kontingents  erfolgt  unter  Gegenzeichnung  des  Kriegsministers
des  Kontingents,  welcher  —  ausgenommen  der  Kriegsminister  des  bayerischen
Kontingents  —  dem  Reichstage  für  die  Kontingentsverwaltung  verantwortlich
  ist.“  4.  eines  Abs.  2  zu  Art.  71:  „Die  Bewilligung  der  Besoldungen
und  sonstigen  Gebührnisse  für  Heer  und  Kriegsmarine  erfolgt  im  Frieden
und  im  Kriege  auf  Grund  der  reichsgesetzlichen  Vorschriften.“

Außerdem  verlangen  die  Antragsteller  in  einer  Entschließung  einen
Gesetzentwurf,  durch  den  die  Verantwortlichkeit  des  Reichskanzlers
wegen  Verletzung  seiner  Amtspflicht  durch  einen  Staatsgerichtshof  geregelt  wird.

Die  sozialdemokratische  Fraktion  (Abgg.  Dr.  David,  Heine,
Hoffmann-Kaiserslautern,  Landsberg,  Scheidemann,  Ulrich)  beantragen:
1.  Folgende  Aenderung  des  Art.  20  Abs.  1:  „Der  Reichstag  geht  aus  allgemeinen,
  gleichen  und  direkten,  nach  dem  Verhältniswahlsystem  vorzunehmenden
  Wahlen  mit  geheimer  Abstimmung  hervor,  an  denen  alle  über
20  Jahre  alten  Reichsangehörigen  ohne  Unterschied  des  Geschlechts  teilnehmen.“
  2.  Nachstehende  Erweiterung  des  Art.  3:  „In  jedem  Bundesstaat
und  im  Reichsland  Elsaß-Lothringen  muß  eine  auf  Grund  des  allgemeinen,
gleichen,  direkten  und  geheimen  Wahlrechts  unter  Berücksichtigung  der  Minderheiten
  (Verhältniswahlrecht)  gewählte  Bolksvertretung  bestehen.  Das  Recht
zur  Teilnahme  an  der  Wahl  zu  dieser  Körperschaft  haben  alle  über  20  Jahre
alten  Reichsangehörigen  ohne  Unterschied  des  Geschlechts  in  dem  Bundesstaat,
  in  dem  sie  ihren  Wohnsitz  haben.  Die  Zustimmung  dieser  Volksvertretung
  ist  zu  jedem  Landesgesetz  und  zur  Feststellung  des  Etats  erforderlich."

Außerdem  beantragen  die  Antragsteller  Aufhebung  des  §  153  der
Reichsgewerbeordnung,  Aufhebung  der  §§  17,  18  Ziffer  5  und  6  des
Reichsvereinsgesetzes  sowie  folgende  Bestimmung:  „Alle  Verbote  und  Strafbestimmungen
  gegen  Dienstberechtigte  und  Dienstverpflichtete  jeder  Art  wegen
Berabredungen  und  Vereinigungen  zum  Behufe  der  Erlangung  günstiger
Lohn=  und  Arbeitsbedingungen,  insbesondere  mittels  Einstellung  der  Arbeit
und  Entlassung  der  Arbeiter,  werden  aufgehoben.“

Bezüglich  des  Arbeitsplanes  beschließt  der  Ausschuß,  zunächst  den
Sammelantrag  der  Mittelparteien  in  Verbindung  mit  den  einschlägigen
  Teilen  des  Antrages  der  Soz.  Arb.  zu  beraten.  Die  Kons.  stimmen