Denisqhes Reiq (Mai 4. - 11.) 509
Dr. Helfferich und der Chef der Reichskanzlei Unterstaatssekretär Wahnschaffe.
Den Vorsitz führt Abg. Scheidemann.
Außer den Anträgen aus der Vollversammlung (s. S. 358 f.) liegen zwei
Anträge aus dem Ausschuß auf Aenderung der Reichsverfassung vor.
Die Mittelparteien (Abgg. Groeber, Haußmann, Dr. Junck, List-Eßlingen,
Dr. Müller-Meiningen, Dr. Spahn) beantragen:
A. solgende Aenderungen: 1. des Art. 17 Satz 2: „Die Anordnungen
und Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen und
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers oder
seiner Stellvertreter, welche dadurch die Verantwortlichkeit gegenüber dem
Reichstage übernehmen.“ 2. des Art. 53 Abs. 1: „Die Kriegsmarine des
Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation
und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die
Offiziere und Beamten der Marine unter Gegenzeichnung des Staatssekretärs
des Reichsmarineamts ernennt und für welchen dieselben mit den Mannschaften
eidlich in Pflicht zu nehmen sind."
B. nachstehende Neueinfügungen: 1. eines Art. 26 a: „Während
der Dauer eines Krieges gilt der Reichstag als ununterbrochen versammelt.“
2. eines Zusatzes zu Art. 5 3 Abs. 3: „Der Staatssekretär des Reichsmarineamts
ist für die Verwaltung der Kriegsmarine dem Reichstage verantwortlich.“
3. eines Art. 66 a: „Die Ernennung der Offiziere und Militärbeamten
eines Kontingents erfolgt unter Gegenzeichnung des Kriegsministers
des Kontingents, welcher — ausgenommen der Kriegsminister des bayerischen
Kontingents — dem Reichstage für die Kontingentsverwaltung verantwortlich
ist.“ 4. eines Abs. 2 zu Art. 71: „Die Bewilligung der Besoldungen
und sonstigen Gebührnisse für Heer und Kriegsmarine erfolgt im Frieden
und im Kriege auf Grund der reichsgesetzlichen Vorschriften.“
Außerdem verlangen die Antragsteller in einer Entschließung einen
Gesetzentwurf, durch den die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers
wegen Verletzung seiner Amtspflicht durch einen Staatsgerichtshof geregelt wird.
Die sozialdemokratische Fraktion (Abgg. Dr. David, Heine,
Hoffmann-Kaiserslautern, Landsberg, Scheidemann, Ulrich) beantragen:
1. Folgende Aenderung des Art. 20 Abs. 1: „Der Reichstag geht aus allgemeinen,
gleichen und direkten, nach dem Verhältniswahlsystem vorzunehmenden
Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor, an denen alle über
20 Jahre alten Reichsangehörigen ohne Unterschied des Geschlechts teilnehmen.“
2. Nachstehende Erweiterung des Art. 3: „In jedem Bundesstaat
und im Reichsland Elsaß-Lothringen muß eine auf Grund des allgemeinen,
gleichen, direkten und geheimen Wahlrechts unter Berücksichtigung der Minderheiten
(Verhältniswahlrecht) gewählte Bolksvertretung bestehen. Das Recht
zur Teilnahme an der Wahl zu dieser Körperschaft haben alle über 20 Jahre
alten Reichsangehörigen ohne Unterschied des Geschlechts in dem Bundesstaat,
in dem sie ihren Wohnsitz haben. Die Zustimmung dieser Volksvertretung
ist zu jedem Landesgesetz und zur Feststellung des Etats erforderlich."
Außerdem beantragen die Antragsteller Aufhebung des § 153 der
Reichsgewerbeordnung, Aufhebung der §§ 17, 18 Ziffer 5 und 6 des
Reichsvereinsgesetzes sowie folgende Bestimmung: „Alle Verbote und Strafbestimmungen
gegen Dienstberechtigte und Dienstverpflichtete jeder Art wegen
Berabredungen und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger
Lohn= und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittels Einstellung der Arbeit
und Entlassung der Arbeiter, werden aufgehoben.“
Bezüglich des Arbeitsplanes beschließt der Ausschuß, zunächst den
Sammelantrag der Mittelparteien in Verbindung mit den einschlägigen
Teilen des Antrages der Soz. Arb. zu beraten. Die Kons. stimmen