Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Die Erlassung eines förmlichen Präklusionsbescheids steht diesem Gerichte nicht 
zu. Dasselbe hat sich vielmehr darauf zu beschränken, nach fruchtlosem Ablaufe 
des Termins den Extrahenten als rechtmäßigen Erben anzuerkennen, die Verab- 
folgung des Nachlasses an denselben zu seiner freien Disposition zu verfügen 
und ihm hierüber ein Zeugniß auszustellen, wobei der Ausspruch über die 
Folgen der Versäumung des Termins im Falle des späteren Auftretens eines 
Erbprätendenten dem Prozeßgerichte vorbehalten bleibt. 
Die Art der Bekanntmachung der Ediktalladung, insbesondere die öffentlichen 
Blätter, worin dieselbe zu geschehen hat, sowie der in der Ediktalladung fest- 
zusetzende Termin werden von dem Amtsgerichte nach Erwägung der Umstände 
des Falls bestimmt. 
Art. 162. 
Die Bestimmungen der preußischen Gerichtsordnung Thl. l. Tit. 51 § l58 bleiben 
aufrecht. 
V. Abschnitt. 
Hestimmungen für die Pfalz. 
Verfahren auf Gesuch der Parteien in Sachen der 
nichtstreitigen Rechtspflege. 
Art. 163. 
Wo das Gesetz in Sachen der nichtstreitigen Rechtspflege eine Entscheidung auf Gesuch 
zuläßt, richtet sich das Verfahren, soweit nicht für einzelne Fälle etwas Anderes vorgesehen 
ist, nach folgenden Bestimmungen. 
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