Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

15. 285 
Demselben wird die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit des Reichs- 
gerichts gehörenden Revisionen und Beschwerden nach Maßgabe des § 8 des Einführungs- 
gesetzes zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze zugewiesen. 
Das oberste Landesgericht verhandelt und entscheidet ferner über die weitere Beschwerde 
in Sachen der nichtstreitigen Rechtspflege nach Maßgabe der Art. 62—67 des Ausführungs- 
gesetzes zur Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung sowie über die sonstigen nicht 
zur ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit gehörenden Angelegenheiten, welche ihm durch be- 
sondere Landesgesetze zugewiesen werden, oder bezüglich deren bisher der oberste Gerichtshof 
zuständig war. 
Art. 43. 
Das oberste Landesgericht wird mit einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl 
von Senatspräsidenten und Räthen besetzt. 
Art. 44. 
Bei dem obersten Landesgerichte werden mehrere Senate gebildet. Die Zahl derselben 
bestimmt das Staatsministerium der Justiz. 
Art. 45. 
Die Bestimmungen der §§# 61—68 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes finden auch 
auf das oberste Landesgericht bezüglich aller zu seiner Zuständigkeit gehörenden Rechtssachen 
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß zu dem Präsidium die vier ältesten Mit- 
glieder des Gerichts zuzuziehen sind. 
Bei der ersten Einrichtung des obersten Landesgerichts und während der Dauer des 
ersten Geschäfsjahres erfolgen die Geschäftsvertheilung und die Bestimmung der Mitglieder 
der Senate sowie der regelmäßigen Vertreter derselben durch das Staatsministerium der Justiz. 
Art. 46. 
Will ein Civilsenat des obersten Landesgerichts von einer früheren Entscheidung eines 
anderen Civilsenats oder der vereinigten Civilsenate abweichen, so hat derselbe die Verhand- 
lung und Entscheidung vor die vereinigten Civilsenate zu verweisen.
	        
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