Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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heit in der Hauptsache Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen, so entscheidet 
dieser auch über etwaige Beschwerden wegen der Gebühren und Auslagen, wenn dieselben 
mit der Beschwerde in der Hauptsache verbunden werden. 
Hinsichtlich des Ansatzes der bei den Ministerien, dem obersten Landesgerichte und dem 
Verwaltungsgerichtshofe anfallenden Gebühren und Auslagen findet nur Gegenvorstellung statt. 
Das Verfahren in erster Instanz sowie die Bescheidung von Gegenvorstellungen ist 
gebührenfrei. 
Die Gegenvorstellungen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. 
Art. 196. 
Die Ansätze von Gebühren und Auslagen sowie die Entscheidungen über die Pflicht 
zur Entrichtung derselben oder über deren Größe können von der Behörde der Instanz oder 
den Oberbehörden auch von Amtswegen geändert werden. 
VI. Abtheilung. 
Anstellungen und besondere Verleihungen. 
Art. 197. 
Jür jede Anstellung im Hof-, Staats-, Militär-, Gemeinde= und sonstigen öffent- 
lichen Dienste, welche durch Königliche Gutschließung erfolgt, oder mit welcher sofort oder 
nach einer bestimmten Dienstzeit Stabilitäts= und Pensionsrechte verbunden sind, oder bei 
welcher unter gewissen Voraussetzungen dem Bediensteten die Behandlung nach Analogie 
der pragmatischen Beamten in Aussicht gestellt ist, ferner für die landesherrliche Verleihung 
birchlicher Pfründen und für die landesherrliche Genehmhaltung der bischöflichen Verleihung 
oder der Präsentation auf solche Pfründen, für die Verleihung von Schulstellen und die 
Bestätigung der Präsentation auf solche ist eine Gebühr zu 1 vom Hundert des einjährigen 
Diensteinkommens zu entrichten. 
Bei Beförderungen, Versetzungen und sonstigen Einkommensmehrungen wird die Gebühr 
nur aus dem Mehrbetrage des einjährigen Diensteinkommens berechnet.
	        
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