Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Wegen nachgewiesener Functionsunfähigkeit können die Hypothekenbewahrer wider ihren 
Willen nur auf Grund einer Entscheidung des Oberlandesgerichts vom Amte enthoben 
werden, wenn dieses Gericht nach Würdigung der durch einen beauftragten Nichter zu er- 
hebenden Beweise und, wenn die Vernehmung des Betheiligten möglich ist, nach Anhörung 
desselben die Zulässigkeit der Amtsenthebung ausspricht. Die Entscheidung erfolgt durch 
Plenarbeschluß. 
§. 17. . 
In den Fällen des Artikel 140 des Notariatsgesetzes vom 10. November 1861 im 
Zusammenhalte mit Artikel 111 des Gesetzes vom 19. August 1879 zur Ausführung der 
Reichs-Strafprozeßordnung ist sofort ein Verweser nach Maßgabe des S. 11 Absatz 2 zu 
bestellen. 
g. 18. 
Die Ueberwachung der Hypothekenämter liegt den bei den Landgerichten aufgestellten 
Staatsanwälten ob. Sie haben die hiebei wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten, sowie die 
zu ihrer Kenntniß gelangenden Thatsachen, welche zu einer Einschreitung gegen den Hypo- 
thekenbewahrer Anlaß geben können, dem betreffenden Landgerichte anzuzeigen und in Fällen, 
welche geeignet sind, eine Disciplinarstrafe eintreten zu lassen, mil der Anzeige den ent- 
sprechenden Antrag zu verbinden. 
g. 19. 
Die Landgerichtspräsidenten können wegen Unregelmäßigkeiten oder wegen außer- 
dienstlicher Handlungen der in F. 14 bezeichneten Art an die Hypothekenbewahrer Erinne- 
rungen, Ermahnungen und Warnungen schriftlich oder mündlich ergehen lassen. 
G. 20. 
Die in §§#. 13 bis 16 enthaltenen Bestimmungen finden, soweit es sich um Ordnungs- 
strafen, Verweis oder Geldstrafe handelt, auch auf die Stellvertreter der Hypotheken- 
bewahrer und die Verweser der Hypothekenämter Anwendung.
	        
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