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übersenden, welche den Schein ertheilt hat (§. 1). Andernfalls ist der Civilversorgungs-
schein derjenigen Behörde zu übersenden, bei welcher der Militäranwärter angestellt oder
beschäftigt ist, Militäranwärtern aber, welche im Civildienst noch nicht angestellt oder
beschäftigt sind, zurückzugeben. ·
8. 26.
Der Civilversorgungsschein ist verwirkt, wenn gegen den Inhaber rechtskräftig auf
eine Strafe erkannt worden ist, welche die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter von Rechtswegen zur Folge hat.
Lautet das rechtskräftige Erkenntniß nur auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffent-
licher Aemter oder auf eine Strafe, welche die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffent-
licher Aemter zur Folge hat, so wird der Civilversorgungsschein nach Ablauf der Zeit, auf
welche sich die Wirkung des Erkenntnisses erstreckt, zurückgegeben, zuvor jedoch von der
Militärbehörde (§. 25) mit einem, den wesentlichen Inhalt des Erkenntnisses wiedergebenden
Vermerk versehen. Die Anstellung des Inhabers in einer den Militäranwärtern vorbe-
haltenen Stelle ist lediglich dem freien Ermessen der betheiligten Behörden überlassen.
§. 27.
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle unfreiwillig aus anderen, als den in §. 26
bezeichneten Gründen, so sind dieselben in dem Civilversorgungsschein zu vermerken, bevor
dessen Rückgabe erfolgt.
Hat die unfreiwillige Entlassung eines Militäranwärters in Folge einer den Mangel an
ehrliebender Gesinnung verrathenden Handlung oder wegen fortgesetzt schlechter Dienstführung
stattgefunden, so sind die Behörden zur Berücksichtigung des Anstellungsgesuchs nicht verpflichtet.
8. 28.
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle freiwillig, aber ohne Pension, so ist dies
gleichfalls in dem Civilversorgungsschein zu vermerken, bevor dessen Rückgabe erfolgt.
§. 29.
Der Civilversorgungsschein erlischt, sobald sein Inhaber aus dem Civildienste mit
Pension (§F. 13) in den Ruhestand tritt. Eine Rückgabe des Civilversorgungsscheins findet
in diesem Falle nicht statt.