Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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Realgymnasium durch ein Absolutorium, sowie eine mindestens dreijährige mit 
gutem Erfolg bestandene Praxis bei einem Rentamte und bei der Gerichts- 
schreiberei eines Amtsgerichtes nachweisen. Die Praxis bei letzterer hat in der 
Weise zu erfolgen, daß die Candidaten ununterbrochen entweder drei Monate 
den ganzen Arbeitstag, oder sechs Monate den halben Arbeitstag und zwar 
vorzugsweise mit der Behandlung des Gerichtskostenwesens beschäftigt werden." 
München, den 9. April 1883. 
Dr. v. Riedel. 
Der General-Sekretär, 
Ministerialrath Seißer. 
  
  
Bekanntmachung, die Wahl der Landtags-Commissäre bei der k. Staatsschuldentilgungs- 
Anstalt betreffend. 
In Gemäßheit der Bestimmungen Tit. VII §. 14 der Verfassungsurkunde und 
Art. 35 des Gesetzes vom 19. Januar 1872, den Geschäftsgang des Landtags betreffend, 
sind von den beiden Kammern des gegenwärtigen Landtags nachgenannte Mitglieder der- 
selben als Landtags-Commissäre bei der k. Staatsschuldentilgungs-Anstalt gewählt worden: 
I. Von der Kammer der Reichsräthe: 
Herr Reichsrath Freiherr von Schrenk als Commissär und 
Herr Reichsrath von Bomhard als Stellvertreter desselben; 
II. von der Kammer der Abgeordneten: 
Herr Abgeordnete Dr. von Kurz als Commissär und 
Herr Abgeordnete Dr. von Schauß als Stellvertreter desselben. 
Vorstehende Wahlen werden hiemit zur allgemeinen Kenntniß in Bezug auf die 
Unterzeichnung der Staatsschuldurkunden gebracht. 
München, den 13. April 1883. 
Kgl. Bayer. Staatsschuldentilgungs-Commission. 
rhr. v. Lobkowitz. 
Rauchenberger.
	        
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