Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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jurisdictionis, als vielmehr die Art und die Modalitäten der Durchführung einer juris— 
dictionell an sich zuläßigen Pfändung. 
Sie ist daher auch nicht im Wege der Erhebung des Kompetenzkonflikts und vor dem 
hierortigen Gerichtshofe, sondern im Wege des Civilprozesses selbst zwischen den dort be- 
theiligten Parteien und mittelst der durch die Civil-Prozeßordnung gewährten Rechtsmittel 
vor den zuständigen Gerichten auszutragen. 
In Anbetracht alles dessen kann unter den hier obwaltenden besonderen 
Verhältnissen aus dem Gesichtspunkte eines Mangels der Jurisdiction wider den öster- 
reichischen Staat der Rechtsweg nicht als ausgeschlossen betrachtet werden, und kommt damit 
auch die vom k. Staatsministerium des k. Hauses und des Aeußern behauptete eKclusive 
Zuständigkeit von selbst in Wegfall. 
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des Gerichtshofs für Kompetenz- 
konflikte vom 4. März 1885, wobei zugegen waren: von Schebler, Präsident, von 
Freytag, Dr. Staudinger, Seiffert, Reindl, Freiherr von Tautphoeus, 
Pfeuffer, Räthe, von Küffner, Oberstaatsanwalt und Frauendorfer, Siekretär. 
Unterschrieben sind: 
von Schebler. 
Frauendorfer.
	        
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