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Richtung gegen die Heizöffnungen auf 0,60 m, nach allen übrigen Richtungen aber
auf mindestens 0,30 m Entsernung von den Enden der Oefen= oder Herdseiten an
gerechnet, durch massives Mauerwerk ersetzt werden.
3. Die Heiz= und Aschenabfallöffnungen der Oefen und Herde müssen durch metalleue,
gut schließende Thürchen, die Vorgelegeöffunngen der Kamine unter allen Umständen
mit wohlverschließbaren, eisenblechenen Thüren abgeschlossen sein.
Der Boden vor den Heiz= und Aschenabfallöffnungen muß gepflastert oder mit
Metall belegt oder sonstwie feuersicher sein.
4. Die Heizung darf keine Gefahr für die Gesundheit bieten.
Die Anbringung von Sperrklappen in den Rauchabzugsrohren, welche einen Zimmer-
ofen mit einem Kamine verbinden, ist verboten. Die Vorrichtungen zur Regulirung
des Zuges sind lediglich an den Heizthüren anzubringen.
822.
Räucherkammern sind auf feuerfester Unterlage an Wänden und Decken massiv aus-
zuführen und die Oeffnungen mit eisenblechenen Thüren dicht zu schließen.
Kommen die Räucherkammern auf den Dachraum zu stehen, so müssen überdies Doppel-
thüren von Eisenblech an den Eingängen dieser Kammern angebracht und die vor dem Ein-
gange befindlichen Bodentheile feuersicher hergestellt werden.
§ 23.
Backöfen müssen feuersicher hergestellt sein und Kamine und Vorgewölbe erhalten.
Von dem Erfordernisse der Kamine und Vorgewölbe kann je nach der Größe, dem
Zwecke und der Einrichtung der Backösen Umgang genommen werden, wenn hiedurch die
Feuersicherheit nicht beinträchtigt wird.
§24.
Neuanzulegende Malzdörren müssen mit gut fundirten Mauern in einer Stärke von
mindestens 0,25 m bei Ziegeln oder Quadern und 0,45 m bei Bruchsteinen umgeben und
gewölbt werden.
Sämmtliche Oeffnungen in der Umfassung des Dörrraumes müssen steinerne Wandungen
und eiserne Verschlüsse erhalten.