Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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6. der Sektion V der deutschen Buchdrucker-Berufsgenossenschaft und 
7. der Sektion XIV der Ziegelei-Berufsgenossenschaft 
ernannt worden ist. 
München, den 11. Oktober 1893. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
  
  
Nr. 18574. 
Bekanntmachung, die Beförderung von Leichen betreffend. 
K. Staatoministerium des Innern. 
Mit Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 24. Februar 1889 Nr. 2619 
(Gesetz= und Verordnungs-Blatt S. 189) wird eine weitere Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 7. Oktober ds. Is. zur Beachtung veröffentlicht. 
München, den 18. Oktober 1893. 
rhr. v. Feilitzsh. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
Abdruck. 
Unter Bezugnahme auf § 42 Ziffer 4 der Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen 
Deutschlands vom 15. November 1892 (Reichs-Gesetzblatt S. 923) und auf die zwischen 
dem Deutschen Reich und der Schweiz abgeschlossene Vereinbarung wegen wecchselseitiger 
Anerkennung der Leichenpässe (Bekanntmachung vom 12. Februar 1889, Central-Blatt 
S. 204) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zur Ausstellung von Leichen- 
pässen für Leichentransporte, welche aus der schweizerischen Irrenanstalt Königsfelden kommen, 
auch das Bezirksamt Brugg in der Schweiz (Kanton Aargau) ermächtigt worden ist. 
Berlin, den 7. Oktober 1893. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
v. Boetticher. 
Nr. 18575. 
Bekanntmachung, Nachtrag zum Gesammtverzeichniß der zur Ausstellung von Zeugnissen über die 
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten Lehranstalten betreffend. 
K#Staatsministerium des Innern und fl. Kriegsministerium. 
Gemäß 8§ 90 Ziff. 3 der Wehrordnung und unter Bezug auf die Bekanntmachung 
vom 22. Juni ds. Is. — Ges.= und Verordn.-Bl. S. 234 — wird das im Centralblatte
	        
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