Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

1062 
88. 
89. 
81. 
83. 
84. 
Ist ein Impfpflichtiger auf Grund ärztlichen Zeugnisses von der Impfung zweimal 
befreit worden, so kann die fernere Befreiung nur durch den zuständigen Impfarzt 
erfolgen (5 2 Abs. 2 des Impfgesetzes). 
Kinder, denen eine Impfung als erfolgreich unrechtmäßig bescheinigt ist, sind 
nach Lage des Falles als ungeimpfte oder als erfolglos geimpfte Kinder zu behandeln. 
Bei ungewöhnlichem Verlaufe der Schutzpocken oder bei Erkrankungen geimpfter 
Kinder ist ärztliche Behandlung soweit thunlich herbeizuführen; in Fällen von 
angeblichen Impfschädigungen ist sofort an die Distriktspolizeibehörde Anzeige zu 
erstatten. Von dieser sind Ermittelungen einzuleiten, und ist über deren Ergebnisse 
der k. Regierung, Kammer des Innern, Bericht zu erstatten; in geeigneten Fällen 
ist eine amtliche öffentliche Richtigstellung unrichtiger, in die Oeffentlichkeit gelangter 
Angaben zu veranlassen. Dem k. Staatsministerium des Innern sowie dem 
Kaiserlichen Gesundheitsamt ist über solche Vorkommnisse mit thunlichster Be- 
schleunigung Meldung zu machen. 
Den Leichenschauern ist aufzugeben, jeden Todesfall, welcher als Folge der 
Impfung gemeldet wird, der Ortspolizeibehörde sofort anzuzeigen. 
F. Behandlung der Impfformulare. 
Bei der Erstimpfung hat der Impfarzt in der Impfliste nach Form. V die Spalten 
7 bis 14 einschl. und bei der Nachschau die Spalten 15, 16 und 17, überdieß 
aber auch, insoweit ihm Aufschlüsse hiezu geboten werden, die Spalten 18 bis 24 
einschl. auszufüllen. « 
2. Bei der Wiederimpfung sind in der Liste nach Form. VI die Spalten 7 bis 14 einschl. 
und bei der Nachschau die Spalten 15, 16 und 17, dann, soweit es die gebotenen 
Anhaltspunkte ermöglichen, die Spalten 18 bis 25 einschl. vom Impfarzte auszufüllen. 
Die Liste der bereits im Geburtsjahre zur Impfung gelangten Kinder ist nach dem 
Form. VII herzustellen und durchgängig von dem Impfarzte auszufüllen. 
Die Impflisten (Form. V, VI und VII) sind sofort nach Schluß des Kalenderjahres 
an die Distriktspolizeibehörden abzugeben, welche die Listen zu prüfen und bezüglich 
der ohne gesetzlichen Grund von der Impfung Weggebliebenen nach den Bestimmungen 
des § 10 der Allerhöchsten Verordnung vom 17. Dezember 1899 zu verfahren, veranlaßten 
Falls in der Liste V unter Spalte 25 sowie in der Liste VI unter Spalte 26 
Eintrag zu machen und in diesen beiden Listen die vom Impfarzte etwa nicht aus- 
gefüllten Spalten 18 bis 24, bezw. 18 bis 25 einschl. soweit nöthig zu ergänzen hat.
	        
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