Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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VII. Postkarten, welche an die im 86 Absatz IV bezeichneten Militär— 
personen gerichtet und mit der für Briefe an dieselben vorgeschriebenen 
besonderen Bezeichnung versehen sind, sind im inneren Verkehr von Bayern 
(ausschließlich des Verkehres im Orte der Aufgabepost) und im Verkehr mit 
den übrigen Deutschen Staaten gebührenfrei. 
7. Im 8§ 11 sind die Absätze 1V und V zu streichen; dafür ist zu setzen: 
IV. Als Drucksachen können gegen vorbemerkte Taxen versendet werden: 
alle durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, 
Metallographie, Photographie, Hektographie, Papyrographie, Chromographie 
oder ein ähnliches mechanisches Verfahren vervielfältigten Gegenstände, die 
nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der 
Briefpost geeignet sind. Ausgenommen sind die mittels des Durchdrucks, 
der Kopirpresse und der Schreibmaschine hergestellten Schriftstücke. 
Die ermäßigte Taxe findet auch Anwendung auf solche Drucksachen, 
die durch verschiedene nach einander angewendete zulässige Vervielfältigungs- 
verfahren (z. B. theils durch Buchdruck, theils durch Hektographie) her- 
gestellt sind. 
V. Briefmarken, entwerthete wie unentwerthete, können als Drucksache 
versendet werden. 
8. In demselben § 11 erhält der letzte Satz des Absatzes VII folgende geänderte Fassung: 
Drucksachen in Rollenform sind bis zu einer Ausdehnung von 75 Centi- 
meter in der Länge und 10 Centimeter im Durchmesser zulässig. 
Ferner sind in demselben § 11 im Absatze IX der zweite und dritte Satz zu 
streichen. 
9. In demselben § 11 sind die Absätze XI bis XIX (einschl.) zu streichen; dafür 
ist zu setzen: 
XI. Die Aufschrift kann auf dem Streif= oder Kreuzbande oder aber 
auf der Sendung selbst angebracht sein; die Sendung kann auch eine 
innere, mit der äußeren übereinstimmende Aufschrift enthalten. 
XII. Die Versendung von Drucksachen gegen die ermäßigte Taxe ist 
unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., 
irgend welche Zusätze oder Aenderungen am Inhalt erhalten haben, wobei 
es keinen Unterschied macht, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben 
oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, 
durch Ueberkleben von Wörtern, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, 
Unterstreichen, Durchstreichen, Wegschaben, Durchstechen, Ab= oder Aus-
	        
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