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VII. Postkarten, welche an die im 86 Absatz IV bezeichneten Militär—
personen gerichtet und mit der für Briefe an dieselben vorgeschriebenen
besonderen Bezeichnung versehen sind, sind im inneren Verkehr von Bayern
(ausschließlich des Verkehres im Orte der Aufgabepost) und im Verkehr mit
den übrigen Deutschen Staaten gebührenfrei.
7. Im 8§ 11 sind die Absätze 1V und V zu streichen; dafür ist zu setzen:
IV. Als Drucksachen können gegen vorbemerkte Taxen versendet werden:
alle durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie,
Metallographie, Photographie, Hektographie, Papyrographie, Chromographie
oder ein ähnliches mechanisches Verfahren vervielfältigten Gegenstände, die
nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der
Briefpost geeignet sind. Ausgenommen sind die mittels des Durchdrucks,
der Kopirpresse und der Schreibmaschine hergestellten Schriftstücke.
Die ermäßigte Taxe findet auch Anwendung auf solche Drucksachen,
die durch verschiedene nach einander angewendete zulässige Vervielfältigungs-
verfahren (z. B. theils durch Buchdruck, theils durch Hektographie) her-
gestellt sind.
V. Briefmarken, entwerthete wie unentwerthete, können als Drucksache
versendet werden.
8. In demselben § 11 erhält der letzte Satz des Absatzes VII folgende geänderte Fassung:
Drucksachen in Rollenform sind bis zu einer Ausdehnung von 75 Centi-
meter in der Länge und 10 Centimeter im Durchmesser zulässig.
Ferner sind in demselben § 11 im Absatze IX der zweite und dritte Satz zu
streichen.
9. In demselben § 11 sind die Absätze XI bis XIX (einschl.) zu streichen; dafür
ist zu setzen:
XI. Die Aufschrift kann auf dem Streif= oder Kreuzbande oder aber
auf der Sendung selbst angebracht sein; die Sendung kann auch eine
innere, mit der äußeren übereinstimmende Aufschrift enthalten.
XII. Die Versendung von Drucksachen gegen die ermäßigte Taxe ist
unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w.,
irgend welche Zusätze oder Aenderungen am Inhalt erhalten haben, wobei
es keinen Unterschied macht, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben
oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck,
durch Ueberkleben von Wörtern, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren,
Unterstreichen, Durchstreichen, Wegschaben, Durchstechen, Ab= oder Aus-