Full text : Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

36  II.  Teil.  Heutige  staatsrechtliche  Stellung  der  Oberlausitz.

der  Oberlausitz  durchgeführt  werden.  Bei  Ernennung  der  Mitglieder
der  Regierungsbehörde,  welche  ohne  Beteiligung  der  Stände  erfolgt,  ist
stets  auf  Männer  Rücksicht  zu  nehmen,  welche  der  berlausitzer  Rechte
und  Derfassung  kundig  sind.  Daneben  bleibt  als  mittlere  Regierungsbehörde
  der  Amtshauptmann  bestehen.  Die  Stände  haben  das  Recht
&  10  Abs.  4)  bei  Besetzung  der  Stelle  eines  Amtshauptmanns  oder
der  „dessen  Geschäfte  etwa  künftig  besorgenden  Beamten“  dem  Uönige
drei  gesetzlich  qualifizierte  Kandidaten  vorzuschlagen.  Es  hat  sich  aber
der  König  bei  Genehmigung  der  Urkunde  ausdrücklich  vorbehalten,  daß
er,  wenn  keiner  der  Dorgeschlagenen  für  annehmbar  befunden  würde,
nach  freier  Entschließung  einen  Dritten  ernennen  könne.  Als  die  Urkunde
  abgefaßt  wurde,  gab  es  nur  einen  Amtshauptmann  in  der  Oberlausitz,
  heute  giebt  es  deren  vier:  in  Bautzen,  Sittau,  Löbau  und
Kamenz.  Es  fragt  sich  nun,  ob  das  Dräsentationsrecht  der  gesammten
Stände  sich  auf  alle  vier  Stellen  erstreckt,  oder  sich  so  geteilt  hat,  daß
die  Stände  jeder  Amtshauptmannschaft  das  Dräsentationsrecht  blos  für
ihre  Amtshauptmannsstelle  ausüben  dürfen.  Miir  scheint  die  Sache  gar
nicht  zweifelhaft  zu  sein.  In  der  Urkunde  ist  die  Rede  von  dem  Amtshauptmann
  oder  den  dessen  Geschäfte  etwa  künftig  besorgenden  Beamten.
Die  vier  haben  sich  in  den  Geschäftskreis  des  einen  geteilt;  sic  besorgen
zusammen  die  Geschäfte,  die  früher  ihm  allein  zufielen.  Sie  sind  daher
als  solche  „etwa  künftig  dessen  Geschäfte  besorgende  Beamte“  im  Sinne
der  Urkunde  anzuselben,  und  es  muß  sich  daher  heute  das  Hräsentationsrecht
  der  gesammten  Orovinzialstände  auf  die  Besetzung  aller  vier
Stellen  richten,  genau  so  wie  früher  auf  die  der  einen.  —  Als  evangelische
  Konsistorialbehörde  sollen,  wie  bisher,  die  dortige  Regierungs=  und
Justizbehörde  fungieren,  zu  welchem  Gwecke  ersterer  stets  ein  evangelischer
Geistlicher  als  Kirchen=  und  Schulrat  beigegeben  sein  soll.  Daneben
bleiben  die  Konsistorialgerechtsame  der  Stadträte  und  einiger  Dasallen
in  bisherigem  Umfange  bestehen.  Diese  Konsistorialbehörden  unterstehen
den  in  evangelicis  beauftragten  Staatsministern.