Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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„Unterstützungsverein für die Hinterbliebenen von Offizieren, Sanitätsoffizieren 
und oberen Beamten des Königlich Bayerischen Heeres“. 
§ 2. 
Dieser Verein hat auf der Grundlage der nachfolgend abgedruckten, von Uns ge- 
nehmigten Satzungen mit dem 1. Februar 1899 in's Leben zu treten. 
Die Verwaltung des Vereins sowie die Rechte und Verbindlichkeiten der Mitglieder 
regeln sich nach den Satzungen. Jede Aenderung derselben sowie ein Beschluß auf Auflösung 
des Vereins bedarf Unserer Genehmigung. 
§ 3. 
Die vom 1. Februar 1899 ab neu zur Anstellung gelangenden Offiziere, Sanitäts- 
offiziere und oberen Beamten des Königlich Bayerischen Heeres erwerben die Mitgliedschaft 
des Vereins mit der Anstellung und sind verpflichtet, die satzungsmäßigen Beiträge zu leisten. 
Ob und inwieweit Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Beamte, welche bereits vor 
dem 1. Februar 1899 zur Anstellung gelangt sind, Mitglieder des Vereins werden können, 
bestimmen die Satzungen. 
84. 
Wir ertheilen dem Verein Korporationsrechte. Derselbe steht unter der Oberaufsicht 
des Königlichen Kriegsministeriums. Der Verwaltungsrath ist befugt, ein amtliches Dienst- 
siegel zu führen. 
85. 
Der mit Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 1898 — Gesetz= und Verordnungs- 
blatt Seite 225 — als Stammkapital bestimmte Betrag von 613500 Mark ist nebst den 
hieraus nach Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1878 — Gesetz= und Verordnungs- 
blatt Seite 408 — angefallenen Zinsen dem Unterstützungsvereine zu überweisen. 
Der überwiesene Betrag ist ungeschmälert zu erhalten und im Falle der Auflösung 
des Vereins dem Militärfiskus wieder zurückzuerstatten. 
§ 6. 
Als Vorstand des Verwaltungsraths bestimmen Wir 
den Generallientenant Ritter von Popp, Chef des Ingenieur-Corps und 
Inspekteur der Festungen, 
als dessen Stellvertreter 
den General-Major zur Disposition Schöller, Abtheilungs-Chef im Kriegs- 
ministerium.
	        
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