Verantworl- 8 16. Eine Hebamme, die ohne obige vorgeschriebene Reinigung der Hände eine
lichkeit der r . . . .,..« ..
Hebamme. Schwangere oder Kreissende innerlich untersucht, begeht eine grobe Fahrlässigkeit und ist im
Falle der Erkrankung der Untersuchten dementsprechend strafbar, d. h. wegen fahrlässiger
Körperverletzung oder wenn die Kindbettfiebererkrankung zum Tode führt, wegen fahr—
lässiger Tödtung.
Dammschutz § 17. Beim Durchschneiden des Kopfes ist durch das Dammschutzverfahren das Zerreißen
Verfahren, der Weichtheile nach Möglichkeit zu verhüten.
Reinigung der § 18. Die Lidspalte und ihre Umgebung ist schon gleich nach dem Durchschneiden,
Augen des . . » ». . .
Kindes, also bevor das Kind die Augen öffnet, sorgfältig mit reiner Verbandwatte und abgcekochtem
reinem Wasser abzutupfen und zu reinigen.
Einträufelung § 19. Die Reinigung und Besorgung des Neugeborenen hat erst nach der Beendigung
stein-Lösung der Nachgeburtsperiode zu erfolgen.
uiptüuen In allen Fällen, in welchen die Mutter an eitrigem Scheidenausfluß gelitten hat, ist
unmittelbar nach der Reinigung der Angen des Neugeborenen ein Tropfen der in § 7
Nr. 6 erwähnten zweiprozentigen Höllenstein-Lösung in jedes Auge desselben einzuträufeln.
Vebalten- der 8 20. Die Lösung der Nachgeburt darf nicht durch unzeitige Hilfe beschleunigt und
während der dadurch das Nachgeburtsgeschäft gefährdet werden. Dieß geschieht z. B. durch grobes
Nachgeburts- Herumdrücken am Gebärmuttergrund. Die Hebamme hat vielmehr die Gebärende genau zu
überwachen und nur durch prüfendes Zufühlen vom Stande und von der Beschaffenheit des
Gebärmuttergrundes sich zu überzeugen. Sind keine Regelwidrigkeiten vorhanden, so hat
sie zwei Stunden auf die Ausstoßung der Nachgeburt ruhig zu warten.
Treten aber Regelwidrigkeiten z. B. in Form von Blutungen ein, entweder nach innen
oder nach außen, so hat sie die schleunige Berufung eines Arztes zu veranlassen und bis zu
dessen Ankunft die ihr im Unterricht gelehrten Mittel in vorgeschriebener Weise zur Anwendung
zu bringen.
Bei regelrechtem Verlauf der Nachgeburtsperiode darf die Hebamme erst 2 Stunden
nach der Geburt des Kindes versuchen, die zögernde Ausstoßung der Nachgeburt durch den
„äußeren Handgriff“ herbeizuführen.
Bebandlung § 21. Die Nachgeburt muß auf die Vollständigkeit ihrer Theile hin besichtigt werden.
geburt. Wird aus irgend einem Grunde die Ankunft eines Arztes noch nach der Geburt erwartet,
so muß die Nachgeburt aufbewahrt und demselben vorgezeigt werden.
Verhalten der § 22. Nach Beendigung der Geburt müssen zuerst die äußeren Theile, dann die After
Bammenach gegend und die Oberschenkel vorsichtig abgewaschen werden. Dieß geschieht mit reiuer
der Geburt. Wundwatte unter Berieselung mit der noch im Frrigator befindlichen Hälfte der Lysollösung,
welche durch Zugießen von heißem Wasser wieder lauwarm gemacht worden ist. Hiebei
muß nachgesehen werden, ob der Damm verletzt worden ist.