Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M34. 425 
§ 32. Jede Wöchnerin ist als eine Verwundete zu behandeln; deßhalb “* ’- 
ist im Wochenbette von den Geschlechtstheilen alles fern zu halten, was Pilze des Wund= Wundfiebers. 
fiebers an sich trägt, also im Besonderen gebrauchtes Bettzeug, noch nicht desinfizirte Hände, 
noch nicht ausgekochte Instrumente. 
§ 33. In den ersten 10 Tagen des Wochenbettes soll die Hebamme — wenn Messung der 
irgend möglich — bei jeder Wöchnerin Morgens und Abends durch ¼ stündiges Einlegen Körperwirme-. 
des Thermometers in die Achselhöhle die Körperwärme messen und die Zahl der Purlsschläge 
zählen. Die gefundenen Zahlen müssen auf ein bestimmtes Blatt geschrieben werden. 
Die Schamtheile sind täglich zweimal, bei übelriechendem Wochenfluß noch öfter, jedesmal mit 
½ Liter warmer 1 procentiger Lysollösung abzuspülen und vorsichtig mit reiner Watte 
abzutrocknen. 
§ 34. Eine Wöchnerin, deren Körperwärme 380 Celsius überschreitet, ist krank; Steigerung 
denn Milchfieber gibt es nicht. der Kürd er— 
Wegen der vorhandenen Regelwidrigkeit muß alsdann der Arzt gerufen und ihm der 
bisherige Verlauf von Temperatur und Puls vorgezeigt werden. Es ist dann lediglich 
Sache des Arztes, zu beurtheilen, ob Kindbettfieber oder eine andere Erkrankung diese 
Steigerung der Körperwärme herbeigeführt hat. 
V. 
Von der Mäöglichkeit, Anstechungen zu übertragen. 
§ 35. Wird die Beiziehung eines Arztes verweigert, so ist der Bezirksarzt von dem Verhaltender 
Sachverhalt sofort in Kenntniß zu setzen. zamme vei 
Von der Entscheidung des Bezirksarztes oder des behandelnden Arztes hängt es ab, ben eschean 
ob eine Hebamme eine fiebernde und besonders an Kindbettfieber erkrankte Wöchnerin noch erkrankt find. 
weiter besuchen darf. 
Ist die Erkrankung einer Wöchnerin an Kindbettfieber festgestellt, dann hat die Hebamme 
nach Vorschrift Anzeige an die Distriktspolizeibehörde zu machen und darf innerhalb einer 
vom Bezirksarzte zu bestimmenden Frist keine neue Entbindung übernehmen oder andere 
Wöchnerinnen besuchen. 
Läßt sich dieses jedoch wegen Mangel einer zur Aushilfe verfügbaren weiteren Hebamme 
(z. B. auf dem platten Lande) nicht vermeiden, so hat die Hebamme die peinlichste Rein- 
lichkeit zu beobachten und die vom Bezirksarzte ihr vorgeschriebenen Desinfektionsmaß- 
regeln sorgfältigst vorzunehmen. 
§ 36. Kommen die Hebammen in Ausübung ihres Berufes mit Personen in Berührung, Sicherung 
egen an- 
welche an ansteckenden Krankheiten leiden, so sollen sie den Rath des behandelnden Arztes Auheckendmg
	        
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