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Liegen Angaben des Pflichtigen gar nicht vor oder bestehen hinsichtlich der Stenerver-
anlagung Bedenken, so kann der Stenerausschuß die Festsetzung des stenerbaren Einkommens
nach eigenem Ermessen (von Amtswegen) vornehmen oder er kann die nachträgliche Anstell-
ung von Ermittelungen und die Ergänzung des bereits vorliegenden Materials veranlassen
Es hat sich hienach der Ausschuß vorerst über die noch einzuverlangenden Auskünfte,
ferner darüber schlüssig zu machen, ob die Beiziehung eines fünften Ausschußmitgliedes, wenn
solche nicht schon durch den ärarialischen Vertreter verfügt ist, zu veranlassen sei, — worauf
gegebenen Falls die Sitzungen zu vertagen und erst dann wieder aufzunehmen sind, wenn die
dem Steuerpflichtigen zur Erklärungsabgabe vorgesteckte Frist (Art. 43 Abs. 1—3) abgelaufen,
oder die Vernehmung von Auskunftspersonen (Art. 43 Abs. 5—7) anberaumt ist, oder das
Rentamt die etwa sonst noch erforderlichen Erhebungen (Art. 43 Abs. 8) gepflogen und bezw.
die Einladung des fünften Ausschußmitgliedes vollzogen hat.
Behufs geeigneter Anwendung der Bestimmung unter Art. 43 Abs. 6 wird in der
Schlußbeilage XIII zu gegenwärtiger Instruktion ein Abdruck der §SS§ 383—385 der Civil-
“ ds7 angefügt.
8 30.
Zu Art. 40 des Gesetzes.
Das Sitzungsprotokoll soll in gedrängter Darstellung die wesentlichen Ergebnisse der
Ausschußberathung enthalten. Hiebei ist alles überflüssige Schreibwerk zu vermeiden, insbe—
sondere auch von einer Konstatirung von Steuerfällen, die zu keiner näheren Erörterung
führten, abzusehen. Wichtigere und zweifelhafte Fälle sollen mit kurzer Angabe der Gründe
und des Abstimmungsverhältnisses in das Protokoll aufgenommen werden. Gleiche Kon—
statirung ist zu pflegen bei etwaigen Beschlüssen des Ausschusses über die für die Einsteuer—
ung bestimmter Kategorien von Steuerpflichtigen oder von Einkommensbezügen einzuhaltenden
Grundsätze.
Die auf die Ausschußsitzungen täglich verwendete Arbeitszeit ist nach Stunden im
Protokolle vorzumerken; sie soll in der Regel weniger als sechs Stunden für den Tag nicht
betragen.
Das Protokoll ist täglich von den anwesenden Ausschußmitgliedern, dem ärarialischen
Vertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
prozeßordnung vom
§ 31.
Zu Art. 45 des Gesetzes.
Für die gemäß Art. 45 herzustellende Steuerliste, welche sowohl die rentamtliche Ein-
steuerung wie die Einsteuerung des Ausschusses umfaßt, ist das Formular auf Beilage VIII