Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

41. 547 
Liegen Angaben des Pflichtigen gar nicht vor oder bestehen hinsichtlich der Stenerver- 
anlagung Bedenken, so kann der Stenerausschuß die Festsetzung des stenerbaren Einkommens 
nach eigenem Ermessen (von Amtswegen) vornehmen oder er kann die nachträgliche Anstell- 
ung von Ermittelungen und die Ergänzung des bereits vorliegenden Materials veranlassen 
Es hat sich hienach der Ausschuß vorerst über die noch einzuverlangenden Auskünfte, 
ferner darüber schlüssig zu machen, ob die Beiziehung eines fünften Ausschußmitgliedes, wenn 
solche nicht schon durch den ärarialischen Vertreter verfügt ist, zu veranlassen sei, — worauf 
gegebenen Falls die Sitzungen zu vertagen und erst dann wieder aufzunehmen sind, wenn die 
dem Steuerpflichtigen zur Erklärungsabgabe vorgesteckte Frist (Art. 43 Abs. 1—3) abgelaufen, 
oder die Vernehmung von Auskunftspersonen (Art. 43 Abs. 5—7) anberaumt ist, oder das 
Rentamt die etwa sonst noch erforderlichen Erhebungen (Art. 43 Abs. 8) gepflogen und bezw. 
die Einladung des fünften Ausschußmitgliedes vollzogen hat. 
Behufs geeigneter Anwendung der Bestimmung unter Art. 43 Abs. 6 wird in der 
Schlußbeilage XIII zu gegenwärtiger Instruktion ein Abdruck der §SS§ 383—385 der Civil- 
“ ds7 angefügt. 
8 30. 
Zu Art. 40 des Gesetzes. 
Das Sitzungsprotokoll soll in gedrängter Darstellung die wesentlichen Ergebnisse der 
Ausschußberathung enthalten. Hiebei ist alles überflüssige Schreibwerk zu vermeiden, insbe— 
sondere auch von einer Konstatirung von Steuerfällen, die zu keiner näheren Erörterung 
führten, abzusehen. Wichtigere und zweifelhafte Fälle sollen mit kurzer Angabe der Gründe 
und des Abstimmungsverhältnisses in das Protokoll aufgenommen werden. Gleiche Kon— 
statirung ist zu pflegen bei etwaigen Beschlüssen des Ausschusses über die für die Einsteuer— 
ung bestimmter Kategorien von Steuerpflichtigen oder von Einkommensbezügen einzuhaltenden 
Grundsätze. 
Die auf die Ausschußsitzungen täglich verwendete Arbeitszeit ist nach Stunden im 
Protokolle vorzumerken; sie soll in der Regel weniger als sechs Stunden für den Tag nicht 
betragen. 
Das Protokoll ist täglich von den anwesenden Ausschußmitgliedern, dem ärarialischen 
Vertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 
prozeßordnung vom 
§ 31. 
Zu Art. 45 des Gesetzes. 
Für die gemäß Art. 45 herzustellende Steuerliste, welche sowohl die rentamtliche Ein- 
steuerung wie die Einsteuerung des Ausschusses umfaßt, ist das Formular auf Beilage VIII
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.