Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M 44. 641 
8 23. 
Zu Art. 31 des Gesetzes. 
Die wesentlichen Ergebnisse der im Vollzuge des Art. 31 Abs 2 und 3 des Gesetzes 
und des § 21 gegenwärtiger Instruktion zu pflegenden Verhandlungen sind vom Rentamte 
in einer mit der Hinweisung auf die jeweilige Nummer des gemeindlichen Verzeichnisses zu 
versehenden Aufzeichnung (Registratur) schriftlich zu konstatiren. Diese Registratur kann für 
jede Gemeinde oder jeden Distrikt gesondert geführt werden. 
§ 24. 
Zu Art. 32 und 43 des Gesetzes. 
Für diejenigen Personen, deren Normal= und Betriebsanlage insgesammt den Betrag 
von 15 M niiht übersteigt, erfolgt die Einsteuerung durch das Rentamt mit Ausnahme 
der Fälle, in welchen über eine Ausscheidung der Gewerbsteuer auf verschiedene Gemeinden 
des Königreichs zu beschließen ist, ferner jener Fälle, in welchen der Steuerpflichtige nach 
Art. 28 Abs. 2 die Besteuerung nach dem Ertrage beantragt hat. 
Die vom Rentamte vorgenommenen Einsteuerungen sind gemäß Art. 43 des Gesetzes 
dem Steuerausschusse und zwar nicht in blos summarischer, sondern in spezialisirter Weise 
zur Kenntnißnahme und etwaigen anderweitigen Feststellung mitzutheilen. Hiebei ist der 
Steuerausschuß auf zweifelhafte Fälle durch den ärarialischen Vertreter besonders aufmerksam 
zu machen. 
§ 25. 
Zu Art. 33—44 des Gesetzes. 
Für die Einberufung der Ausschüsse zur Festsetzung der Gewerbstener nach Maßgabe 
des Art. 38 Abs. 1 des Gesetzes bezw. zur Wahrnehmung der in Art. 43 den Ausschüssen 
vorbehaltenen Befugnisse sind von den Regierungsfinanzkammern die Termine zu bestimmen, 
wobei auf die Erledigung der Ausschußverhandlungen hinsichtlich der Einkommen= und Kapital- 
reutensteuer-Anlage einerseits, andrerseits aber auf den Umstand geeignete Rücksicht zu nehmen 
ist, daß die Verhandlungen des Gewerbsteuerausschusses noch in dem der Steuererhebung 
vorangehenden Kalenderjahre beendet sein sollen. 
Wegen rechtzeitiger Veranlassung aller auf die Wahl der ständigen Ausschußmitglieder 
und deren Ersatzmänner Bezug habenden Verhandlungen, wegen der Aufstellung der in Städten 
mit mehr als 15000 Einwohnern in den Steuerausschuß abzuordnenden Magistrats= oder 
Gemeinderathsmitglieder und deren Stellvertreter, dann wegen Aufstellung der fünften Aus- 
schußmitglieder durch die Gemeindeverwaltungen (Art. 33, 34, 35, 36 Abs. 3 und 37 des 
Gesetzes) haben die Regierungsfinanzkammern mit den Regierungen, Kammern des Innern, 
in's Benehmen zu treten, wobei insbesondere noch Nachstehendes bemerkt wird: 
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