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Zu Art. 31 des Gesetzes.
Die wesentlichen Ergebnisse der im Vollzuge des Art. 31 Abs 2 und 3 des Gesetzes
und des § 21 gegenwärtiger Instruktion zu pflegenden Verhandlungen sind vom Rentamte
in einer mit der Hinweisung auf die jeweilige Nummer des gemeindlichen Verzeichnisses zu
versehenden Aufzeichnung (Registratur) schriftlich zu konstatiren. Diese Registratur kann für
jede Gemeinde oder jeden Distrikt gesondert geführt werden.
§ 24.
Zu Art. 32 und 43 des Gesetzes.
Für diejenigen Personen, deren Normal= und Betriebsanlage insgesammt den Betrag
von 15 M niiht übersteigt, erfolgt die Einsteuerung durch das Rentamt mit Ausnahme
der Fälle, in welchen über eine Ausscheidung der Gewerbsteuer auf verschiedene Gemeinden
des Königreichs zu beschließen ist, ferner jener Fälle, in welchen der Steuerpflichtige nach
Art. 28 Abs. 2 die Besteuerung nach dem Ertrage beantragt hat.
Die vom Rentamte vorgenommenen Einsteuerungen sind gemäß Art. 43 des Gesetzes
dem Steuerausschusse und zwar nicht in blos summarischer, sondern in spezialisirter Weise
zur Kenntnißnahme und etwaigen anderweitigen Feststellung mitzutheilen. Hiebei ist der
Steuerausschuß auf zweifelhafte Fälle durch den ärarialischen Vertreter besonders aufmerksam
zu machen.
§ 25.
Zu Art. 33—44 des Gesetzes.
Für die Einberufung der Ausschüsse zur Festsetzung der Gewerbstener nach Maßgabe
des Art. 38 Abs. 1 des Gesetzes bezw. zur Wahrnehmung der in Art. 43 den Ausschüssen
vorbehaltenen Befugnisse sind von den Regierungsfinanzkammern die Termine zu bestimmen,
wobei auf die Erledigung der Ausschußverhandlungen hinsichtlich der Einkommen= und Kapital-
reutensteuer-Anlage einerseits, andrerseits aber auf den Umstand geeignete Rücksicht zu nehmen
ist, daß die Verhandlungen des Gewerbsteuerausschusses noch in dem der Steuererhebung
vorangehenden Kalenderjahre beendet sein sollen.
Wegen rechtzeitiger Veranlassung aller auf die Wahl der ständigen Ausschußmitglieder
und deren Ersatzmänner Bezug habenden Verhandlungen, wegen der Aufstellung der in Städten
mit mehr als 15000 Einwohnern in den Steuerausschuß abzuordnenden Magistrats= oder
Gemeinderathsmitglieder und deren Stellvertreter, dann wegen Aufstellung der fünften Aus-
schußmitglieder durch die Gemeindeverwaltungen (Art. 33, 34, 35, 36 Abs. 3 und 37 des
Gesetzes) haben die Regierungsfinanzkammern mit den Regierungen, Kammern des Innern,
in's Benehmen zu treten, wobei insbesondere noch Nachstehendes bemerkt wird:
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