Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

914 
Zahlungspflichtigen oder der Staatskasse beantragt oder nach der Natur des Gegenstandes 
erforderlich wird; kommt die Gebühr nicht bei einem Gericht in Ansatz, so erfolgt die Fest— 
setzung durch das Amtsgericht. 
Das Gericht kann eine Beweisaufnahme, insbesondere die Einnahme eines Augenscheins 
oder die Begutachtung durch Sachverständige, auf Antrag oder von Amtswegen anordnen. 
In dem Beschlusse, durch welchen der Werth festgestellt wird, ist über die Kosten der Beweis- 
aufnahme zu entscheiden. Die Kosten können ganz oder theilweise der Partei zur Last gelegt 
werden, welche durch Unterlassung der ihr obliegenden Werthsangabe oder durch unrichtige 
Werthsangabe oder unbegründete Beschwerde die Beweisaufnahme veranlaßt hat. 
Art. 44. 
Ueber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen oder der Staatskasse gegen den Ansatz 
von Gebühren und Auslagen entscheidet bei Gebühren, welche bei einem Gericht in Ansatz 
gebracht werden, dieses, bei Gebühren, welche bei einem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebracht 
werden, das Amtsgericht. 
Die Entscheidung erfolgt gebührenfrei. 
Art. 45 (49). 
Die nach den Art. 43, 44 ergangenen Entscheidungen über Werthsfestsetzungen oder 
über Erinnerungen gegen den Kostenansatz können von dem Gerichte, welches die Entscheidung 
getroffen hat, oder von dem Gerichte der höheren Instanz jeder Zeit, auch nach der Beendigung 
des Verfahrens, von Amtswegen geändert werden. 
Art. 46. 
Gegen die in den Art. 43, 44, 45 bezeichneten Entscheidungen ist die Beschwerde 
zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht. 
Der § 199 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
findet entsprechende Anwendung. 
Art. 47 (153). 
Gegen den Ansatz oder die Nachforderung von Gebühren, welche bei einem Notariat 
anfallen, steht dem Zahlungspflichtigen das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landgericht 
zu, in dessen Bezirke das Notariat seinen Sitz hat. 
Die Beschwerde ist erst zulässig, wenn der Zahlungspflichtige sich an die zuständige 
Regierungsfinanzkammer um Abbilfe gewendet und entweder eine abschlägige oder innerhalb 
sechs Wochen keine Entschließung erhalten hat. Die Regierungsfinanzkammer hat über solche 
Gesuche den Betheiligten die Empfangsbescheinigung unverzüglich und unentgeltlich auszufertigen. 
Die Vorschriften des zweiten Absatzes finden keine Anwendung, wenn die Nachforderung 
on der Regierungsfinanzkammer veranlaßt ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.