Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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punkte, zu welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, die seitherigen Bestimmungen 
Anwendung. Jedoch haben auch in diesem Falle an Stelle der bisherigen Gebührensätze 
die Gebührensätze des gegenwärtigen Gesetzes zu treten. 
Art. 312. 
Werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung eines Vereins, der die Rechtsfähigkeit 
erlangt hat, Grundstücke und Rechte an Grundstücken, die zu dem bisherigen Vereinsvermögen ge- 
hören, vor dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, auf den rechts 
fähig gewordenen Verein übertragen (Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes, Uebergangsvorschriften zum Bürger- 
lichen Gesetzbuche betreffend), so wird für die Uebertragung eine Staatsgebühr nicht erhoben. 
Art. 313. 
Die Vorschriften der Art. 249 bis 252 treten hinsichtlich der Gebührensätze an dem im 
Art. 296 bezeichneten Termin, im Uebrigen für jeden Grundbuchbezirk mit dem Zeitpunkt in 
Kraft, zu welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist. 
Bis zu diesem Zeitpunkte finden die seitherigen Bestimmungen Anwendung. 
Art. 314 (275). 
Für die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Erinnerungen und 
Beschwerden gegen die Entscheidung über die Festsetzung des Werthes oder gegen den Ansatz 
und die Nachforderung von Gebühren und Auslagen verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften. 
Dies gilt insbesondere auch von der Anfechtung der Entscheidung des Beschwerdegerichts durch 
weitere Beschwerde. 
Bei Hinterziehungen kommen hinsichtlich des Verfahrens im Verwaltungswege die Be- 
stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung. 
Die im Art. 10 Ziff 29, 30 des Gesetzes vom 8. August 1878, die Errichtung eines 
Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen betreffend, enthaltenen 
Vorschriften über die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Bescheidung von Be- 
schwerden in Gegenständen der Taxpflicht auf Grund des Taxgesetzes vom 28. Mai 1852 
und der hier einschlagenden Bestimmungen des Gesetzes vom 8. November 1875, Abänderungen 
der Tax= und Stempelgesetze betreffend, dann der Stempelpflicht auf dem Gebiete der nicht 
streitigen Rechtspflege, sowie der inneren, dann der Polizei= und Finanzverwaltung treten 
nicht in Wirksamkeit. 
Art. 315 (270). 
Ist in Spezialgesetzen oder Verordnungen in Bezug auf Taxen und Stempelgebühren 
auf eines der im Art. 272 des Gesetzes vom 18. August 1879 in der Fassung vom Jahre 
1892 aufgehobenen Gesetze oder auf eine durch gegenwärtiges Gesetz aufgehobene oder ab- 
geänderte Bestimmung verwiesen, so kommen statt der bisherigen Vorschriften die ent- 
sprechenden Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung.
	        
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