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Zu § 10.
1. Die seitherige Zuständigkeit der Stellen und Behörden zur Aufnahme, Anstellung
und Entlassung von Beamten und Bediensteten erleidet keinerlei Aenderung. Insbesondere
bleiben auch die in dieser Beziehung den Gemeinden eingeräumten Competenzen unberührt.
2. „Vorgesetzte Militärbehörde“ im Sinne des Abs. 2 lit. a ist das Regiment bezw.
selbstständige Bataillon die einschlägige Behörde, Anstalt 2c.
Von diesen Behörden werden die Bewerbungen unter Anwendung von Gesuchslisten
sofort den betreffenden Anstellungsbehörden mitgetheilt.
Die Bewerbung hat eine spezielle Bezeichnung der angestrebten Bedienstung zu enthalten,
wobei jedoch nicht ausgeschlossen ist, daß ein und dasselbe Bewerbungsgesuch auf verschiedene
Bedienstungen sich erstrecke, soferne die Bewerberverzeichnisse für letztere bei der nämlichen
Anstellungsbehörde geführt werden.
3. Als Belege sind im Allgemeinen — und vorbehaltlich weiter gehender Anordnungen
der Anstellungsbehörden — beizufügen und zwar den Bewerbungen
A. Der im aktiven Militärdienste befindlichen Militäranwärter
a) der Civilversorgungsschein,
b) das Nationale, in welchem die Zeit, während welcher der Bewerber etwa nicht
im aktiven Dienste stand, ersichtlich zu machen ist,
c) das Führungszeugniß,
d) ein militärärztliches Zeugniß,
e) eine vom Bewerber selbst geschriebene kurze Darstellung seines Lebenslaufes mit
Beglaubigung der eigenhändigen Schrift.
B. Der aus dem aktiven Dienste ausgeschiedenen Militäranwärter (Abs. 2 lit. b)
a) der Civilversorgungsschein,
b) der Militärpaß bezw. Entlassungsschein,
c) das Führungszeugniß,
d) ein amtsärztliches Zeugniß über die körperliche Tauglichkeit für die betreffende Stelle,
e) eine vom Bewerber selbst geschriebene kurze Darstellung seines Lebenslaufes mit
Beglaubigung der eigenhändigen Schrift,
!) amtlicher Nachweis über die Lebens= und Erwerbsverhältnisse, insbesondere den
Familienstand und Leumund des Bewerbers.
4. Der Civilversorgungsschein und der Militärpaß bezw. Entlassungsschein, sowie das
Führungszeugniß sind bei der Mittheilung über den Erfolg der Bewerbung (Ziff. 3 und 4
zu § 11 unten) zurückzugeben.
5. Vorstehende Bestimmungen gelten nur für die Bewerbung um Aufangsstellen; un-
mittelbare Bewerbungen um Aufrückungsstellen finden nicht statt.