Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W56. 977 
Den Gesuchstellern sind jedoch veranlaßten Falles für etwaige Bewerbung diejenigen 
Stellen zu bezeichnen, von welchen die Aufrückung zu der angestrebten Stelle stattfinden kann. 
6. Militäranwärter, welche eine Anstellung im Sinne des Abs. 3 gefunden haben, 
sind in dem Bewerberverzeichnisse zu streichen und können ihre Aufnahme in dasselbe erst 
nach dem freiwilligen Ausscheiden ohne Pension oder dieser gleich zu achtenden Sustentation rc. 
von Neuem verlangen. 
Von der erfolgten Anstellung ist denjenigen Behörden Kenntniß zu geben, in deren 
Bewerberverzeichniß der angestellte Militäranwärter außerdem notirt ist. Die Militäranwärter 
sind verpflichtet, diejenigen Anstellungsbehörden namhaft zu machen, bei welchen sie notirt sind. 
Zu § 11. 
1. Das Bewerberverzeichniß — die Anwärterliste — (Anl 2) wird vom 1. April 
1900 ab angelegt und ist mit aller Sorgfalt und behufs Vortrages von Veränderungen 
oder Zusätzen nicht zu gedrängt zu führen. 
2. Als erste Meldung kommt nur diejenige in Betracht, welche in der vorgeschriebenen 
Weise belegt ist. 
3. Beanstandungen wegen mangelnder oder unvollständiger Belege sind dem Bewerber 
baldigst bekannt zu geben. Im Falle der Zurückweisung einer Bewerbung ist der Bewerber 
von dem Abweisungsgrunde zu verständigen. 
4. Wird die Bewerbung angenommen, so haben die Anstellungsbehörden den Bewerbern 
den erfolgten Eintrag in das Bewerberverzeichniß mitzutheilen. 
In dieser Mittheilung sind die Bewerber zugleich darauf hinzuweisen, daß sie bei 
Meidung der Streichung in dem Verzeichnisse ihre Meldung alljährlich zum 1. Dezember 
— das erste Mal zum 1. Dezember des auf das Jahr der Vormerkung folgenden Kalender- 
jahres zu erneuern, hiebei die in ihren Familien-, Vermögens-, Gesundheits= und 
sonstigen wesentlichen Verhältnissen eingetretenen Aenderungen anzugeben haben und daß die 
Richtigkeit der bezüglichen Angaben seitens der nicht mehr im aktiven Dienste befindlichen 
Militäranwärter jedesmal durch Beilegung eines amtlichen Zeugnisses zu bescheinigen ist. 
Bezüglich der im aktiven Dienste befindlichen Militäranwärter — s. oben zu § 10, 
3 A — werden die gleichartigen Angaben in dem die Meldungserneuerung übermittelnden 
behördlichen Begleitschreiben aufgenommen bezw. bestätigt. 
5. Ist ein Militäranwärter bei verschiedenen ein Bewerberverzeichniß führenden Behörden 
vorgemerkt und will er diese sämmtlichen Vormerkungen aufrecht erhalten, so hat er seine Meldung 
alljährlich bei jeder dieser Behörden nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen zu erneuern. 
6. Für die im aktiven Dienste befindlichen Militäranwärter werden die oben in Ziffer 
3 und 4 erwähnten Mittheilungen durch die vorgesetzte Behörde — s. Ziff. 2 zu § 10 — 
 
	        
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