Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Fassung finden für die Pfalz vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 102 des Polizei= 
strafgesetzbuches vom 26. Dezember 1871 sowie der nachstehenden Anordnungen gleichmäßige 
Anwendung. 
1. Der Begriff der genehmigungspflichtigen Bauführungen bemißt sich hiebei nach den 
in der Pfalz geltenden Vorschriften. 
2. Sämmtliche in der Pfalz nicht genehmigungspflichtige Bauten, insoweit sie nach 
der allgemeinen Bauordnung vom 31. Juli 1890 der Genehmigung bedürfen würden, 
unterliegen ebenfalls der Baucontrole während der Bauausführung (Nachschan) nach Maß- 
gabe des § 66 Absatz III, sowie der Anzeigepflicht nach Maßgabe des § 72 Absatz II der 
allgemeinen Bauordnung. 
3. Im Falle des § 72 Alsatz III kann die Baupolizeibehörde auch bei den vor- 
bezeichneten Bauten die Inangriffnahme oder Fortsetzung der Bauarbeiten untersagen. 
III. 
Die §§ 91, 94, 95 und 98 der Münchener Bauordnung vom 29. Juli 1895 
haben zu lauten: 
§ 91. 
Vor Zustellung des Baubescheides darf in der Regel weder mit der Aushebung des 
Grundes noch mit sonstigen Bauarbeiten begonnen werden. 
Der Bauherr ist verpflichtet, von dem Beginn jedes genehmigungspflichtigen Baues 
und jeder umfangreicheren mit einer genehmigungspflichtigen Bauführung zusammenhängenden 
Abbruchsarbeit der Lokalbaukommission vorherige Anzeige zu erstatten und zugleich, falls 
dies nicht bereits mit der Einreichung des Bauplanes geschehen ist, den mit der Ausführung 
betrauten Baumeister namhaft zu machen. Dieser hat die Verantwortung durch unter- 
schriftliche Erklärung zu übernehmen. Die Lokalbaukommission kann die als Bauleiter 
namhaft gemachte Person beanstanden, wenn diese die für eine entsprechende Bauführung 
erforderliche Verlässigkeit nicht besitzt. Bis zur Behebung des Anstandes kann die Inangriff- 
nahme oder Fortsetzung der Bauarbeiten untersagt werden. 
Vor der Inangriffnahme der Bauarbeiten hat die Lokalbankommission unter Zuziehung 
des Bauherrn und des mit der Ausführung betrauten Baumeisters für die Aussteckung der 
Baulinie und die Feststellung der Höhenlage Sorge zu tragen. 
§ 94. 
Die Lokalbaukommission ist berufen, die Sicherheit der Bauführung und den Vollzug 
der baupolizeilichen Vorschriften und Anordnungen, sowie der Maßregeln zum Schutze des 
Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit zu überwachen und die nach Lage der Sache 
nöthigen Anordnungen zu erlassen.
	        
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