Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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§ 14. 
Waarenproben 
I. Gegen die für Waarenproben nachstehend (zu IX) festgesetzte Gebühr werden nur 
solche Waarenproben befördert, die keinen Handelswerth haben, ferner naturgeschichtliche Gegen- 
stände, getrocknete oder konservirte Thiere und Pflanzen, geologische Muster u. s. w., deren 
Versendung nicht zu einem Handelszwecke geschieht. Die Sendungen müssen nach ihrer Form, 
Verpackung und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sein. 
II Waarenprobensendungen dürfen 30 Centimeter in der Länge, 20 Centimeter in der 
Breite und 10 Centimeter in der Höhe oder, wenn sie Rollenform haben, 30 Centimeter 
in der Länge und 15 Centimeter im Durchmesser nicht überschreiten. 
III. Briefe dürfen den Waarenproben nicht beigefügt werden, handschriftliche Vermerke 
sind nur zulässig in Bezug auf: Namen oder Firma des Absenders, Adresse des Empfängers, 
Fabrik= oder Handelszeichen, Nummern, Preise und Angaben bezüglich des Gewichtes, des 
Maßes und der Ausdehnung sowie der verfügbaren Menge, der Herkunft und der Natur 
der Waare. 
IV. Die Einlieferung der Waarenproben muß unter Band oder in offenen Umschlägen 
oder in Kästchen oder Säckchen erfolgen, sodaß der Inhalt leicht geprüft werden kann. 
V. Die Aufschrift ist möglichst unmittelbar auf der Sendung, wenn dies jedoch nicht 
angeht, auf einer haltbar besestigten Fahne von Pappe, Pergamentpapier oder sostigem festen 
Stoffe anzubringen. Die Aufschrift muß den Vermerk „Waarenproben“ oder „Proben"“ oder 
„Muster“ enthalten. 
VI. Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Waarenproben dürfen nicht mit ver- 
schiedenen Adressen versehen sein. Wegen der Vereinigung der Waarenproben mit Drucksachen 
und Geschäftspapieren siehe § 15. 
VII. Gegenstände aus Glas, Flüssigkeiten, Oele, fette Stoffe, Pulver sowie lebende 
Bienen werden zur Beförderung als Waarenproben unter folgenden besonderen Bedingungen 
zugelassen: 
a) Gegenstände aus Glas müssen in einer festen Umhüllung von Metall, Holz, Leder 
oder Pappe verpackt sein, sodaß jeder Gefahr für andere Sendungen und die 
Beamten vorgebeugt wird. 
b) Flüssigkeiten, Oele und leicht schmelzbare Stoffe müssen in fest verschlossenen 
Glasflaschen enthalten sein. Jedes Fläschchen muß in ein Kästchen von Holz 
oder starker Pappe verpackt werden, das mit Sägespähnen, Baumwolle oder einem 
schwammigen Stoffe so anzufüllen ist, daß im Falle des Zerbrechens des Fläschchens 
die Flüssigkeit aufgesaugt werden kann. Das Kästchen selbst muß in eine Hülse 
von Metall, von Holz mit angeschraubtem Deckel oder von starkem und dickem
	        
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