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§ 14.
Waarenproben
I. Gegen die für Waarenproben nachstehend (zu IX) festgesetzte Gebühr werden nur
solche Waarenproben befördert, die keinen Handelswerth haben, ferner naturgeschichtliche Gegen-
stände, getrocknete oder konservirte Thiere und Pflanzen, geologische Muster u. s. w., deren
Versendung nicht zu einem Handelszwecke geschieht. Die Sendungen müssen nach ihrer Form,
Verpackung und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sein.
II Waarenprobensendungen dürfen 30 Centimeter in der Länge, 20 Centimeter in der
Breite und 10 Centimeter in der Höhe oder, wenn sie Rollenform haben, 30 Centimeter
in der Länge und 15 Centimeter im Durchmesser nicht überschreiten.
III. Briefe dürfen den Waarenproben nicht beigefügt werden, handschriftliche Vermerke
sind nur zulässig in Bezug auf: Namen oder Firma des Absenders, Adresse des Empfängers,
Fabrik= oder Handelszeichen, Nummern, Preise und Angaben bezüglich des Gewichtes, des
Maßes und der Ausdehnung sowie der verfügbaren Menge, der Herkunft und der Natur
der Waare.
IV. Die Einlieferung der Waarenproben muß unter Band oder in offenen Umschlägen
oder in Kästchen oder Säckchen erfolgen, sodaß der Inhalt leicht geprüft werden kann.
V. Die Aufschrift ist möglichst unmittelbar auf der Sendung, wenn dies jedoch nicht
angeht, auf einer haltbar besestigten Fahne von Pappe, Pergamentpapier oder sostigem festen
Stoffe anzubringen. Die Aufschrift muß den Vermerk „Waarenproben“ oder „Proben"“ oder
„Muster“ enthalten.
VI. Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Waarenproben dürfen nicht mit ver-
schiedenen Adressen versehen sein. Wegen der Vereinigung der Waarenproben mit Drucksachen
und Geschäftspapieren siehe § 15.
VII. Gegenstände aus Glas, Flüssigkeiten, Oele, fette Stoffe, Pulver sowie lebende
Bienen werden zur Beförderung als Waarenproben unter folgenden besonderen Bedingungen
zugelassen:
a) Gegenstände aus Glas müssen in einer festen Umhüllung von Metall, Holz, Leder
oder Pappe verpackt sein, sodaß jeder Gefahr für andere Sendungen und die
Beamten vorgebeugt wird.
b) Flüssigkeiten, Oele und leicht schmelzbare Stoffe müssen in fest verschlossenen
Glasflaschen enthalten sein. Jedes Fläschchen muß in ein Kästchen von Holz
oder starker Pappe verpackt werden, das mit Sägespähnen, Baumwolle oder einem
schwammigen Stoffe so anzufüllen ist, daß im Falle des Zerbrechens des Fläschchens
die Flüssigkeit aufgesaugt werden kann. Das Kästchen selbst muß in eine Hülse
von Metall, von Holz mit angeschraubtem Deckel oder von starkem und dickem