Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 17. 245 
II. Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt: 
a) im Ortsverkehre (§ 10 Ia) 
bis 5 Mark einschl. 10 Pf., 
über 5 bis 400 Mark einschl. 20 Pf., 
über 400 bis 800 Mark einschl. 40 Pf.; 
b) im übrigen Verkehre (einschl. des Nachbarortsverkehres S 10 Ib) 
bis 5 Mark einsch. 10 Pf., 
über 5 bis 100 Mark einschl. 20 Pf., 
über 100 bis 200 Mark einschl. 30 Pf., 
über 200 bis 400 Mark einsch. 40 Pf., 
über 400 bis 600 Mark einschl. 50 Pf., 
über 600 bis 800 Mark einshl. 60 Pf. 
III. Frei von dieser Gebühr sind nur jene Postanweisungen, welche von Personen, 
Stellen und Behörden aufgegeben werden, die für die betreffende Geldsendung selbst auf 
Grund der einschlägigen Verordnungen Portofreiheit anzusprechen haben. 
IV. Der Absender kann dem Empfänger zugleich mit der Postanweisung eine zur 
Empfangsbestätigung über den Geldbetrag dienende Postkarte (V) übermitteln, für welche er 
die Gebühr (§ 11 VI) im Voraus zu entrichten hat. 
V. Zu Postanweisungen dürfen nur Formulare benützt werden, die von der Post 
bezogen sind. Von den Postanstalten werden ungestempelte Postanweisungsformulare zum 
Preise von 1 Pf. für je 2 Stück, solche mit angebogener Postkarte (VI) zum Preise von 
1 Pf. für jedes Stück abgegeben; für die gestempelten Formulare wird nur der Neunwerth 
des darauf befindlichen Markenstempels erhoben. 
VI. Die Ausfüllung der Vorderseite des Postanweisungsformulars — mit Ausnahme 
der mit „Postvermerk“ bezeichneten unteren Abtheilung — ist Sache des Absenders. Der 
Betrag ist in der Reichswährung anzugeben, wobei die Marksumme in Zahlen und in 
Buchstaben ausgedrückt werden muß. Die Ausfüllung kann auch durch Druck, mit der 
Schreibmaschine u. s. w. bewirkt werden; die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit 
Tinte geschehen. Abänderungen in den Angaben der Geldbeträge sind unzulässig. 
VII. Der Abschnitt der Postanweisung kann zu Mittheilungen benutzt werden. 
VIII. Die Postanweisung sowie die zur Frankirung verwendeten Postwerthzeichen gehen 
mit der Einlieferung in das Eigenthum der Postverwaltung über. Wegen der Rückgabe 
durch den Empfänger siehe § 42. 
IX. Ueber den eingezahlten Betrag wird eine Einlieferungsbescheinigung eat (6§28).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.