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II. Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt:
a) im Ortsverkehre (§ 10 Ia)
bis 5 Mark einschl. 10 Pf.,
über 5 bis 400 Mark einschl. 20 Pf.,
über 400 bis 800 Mark einschl. 40 Pf.;
b) im übrigen Verkehre (einschl. des Nachbarortsverkehres S 10 Ib)
bis 5 Mark einsch. 10 Pf.,
über 5 bis 100 Mark einschl. 20 Pf.,
über 100 bis 200 Mark einschl. 30 Pf.,
über 200 bis 400 Mark einsch. 40 Pf.,
über 400 bis 600 Mark einschl. 50 Pf.,
über 600 bis 800 Mark einshl. 60 Pf.
III. Frei von dieser Gebühr sind nur jene Postanweisungen, welche von Personen,
Stellen und Behörden aufgegeben werden, die für die betreffende Geldsendung selbst auf
Grund der einschlägigen Verordnungen Portofreiheit anzusprechen haben.
IV. Der Absender kann dem Empfänger zugleich mit der Postanweisung eine zur
Empfangsbestätigung über den Geldbetrag dienende Postkarte (V) übermitteln, für welche er
die Gebühr (§ 11 VI) im Voraus zu entrichten hat.
V. Zu Postanweisungen dürfen nur Formulare benützt werden, die von der Post
bezogen sind. Von den Postanstalten werden ungestempelte Postanweisungsformulare zum
Preise von 1 Pf. für je 2 Stück, solche mit angebogener Postkarte (VI) zum Preise von
1 Pf. für jedes Stück abgegeben; für die gestempelten Formulare wird nur der Neunwerth
des darauf befindlichen Markenstempels erhoben.
VI. Die Ausfüllung der Vorderseite des Postanweisungsformulars — mit Ausnahme
der mit „Postvermerk“ bezeichneten unteren Abtheilung — ist Sache des Absenders. Der
Betrag ist in der Reichswährung anzugeben, wobei die Marksumme in Zahlen und in
Buchstaben ausgedrückt werden muß. Die Ausfüllung kann auch durch Druck, mit der
Schreibmaschine u. s. w. bewirkt werden; die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit
Tinte geschehen. Abänderungen in den Angaben der Geldbeträge sind unzulässig.
VII. Der Abschnitt der Postanweisung kann zu Mittheilungen benutzt werden.
VIII. Die Postanweisung sowie die zur Frankirung verwendeten Postwerthzeichen gehen
mit der Einlieferung in das Eigenthum der Postverwaltung über. Wegen der Rückgabe
durch den Empfänger siehe § 42.
IX. Ueber den eingezahlten Betrag wird eine Einlieferungsbescheinigung eat (6§28).