Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W 42. 707 
II. Im Artikel 112 Absatz 1 werden die Worte: „des Disziplinargesetzes“ ersetzt durch 
die Worte: 
„der Disziplinargesetze“. 
III. Der Artikel 115 erhält folgende Fassung: 
„In Ansehung derjenigen nichtrichterlichen Beamten, welche der Militär 
strafgerichtsbarkeit unterstellt sind, erfolgt die Behandlung und Ab- 
urtheilung der in den Artikeln 103 bis 110 bezeichneten Disziplinar= 
sachen nach Maßgabe der Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung 
vom 1. Dezember 1898 über das ordentliche Verfahren in Ver- 
gehenssachen der höheren Gerichtsbarkeit. 
Als Rechtsmittel sind die Rechtobeschwerde, soweit diese an die 
Gerichtsherren und Oberkriegsgerichte stattfindet, und die Berufung 
zugelassen. 
Ein anderes Rechtsmittel oder eine Wiederaufnahme des Ver- 
fahrens findet nicht statt. 
Der Absatz 5 des vorstehenden Artikels 114 ist ebenmäßig zu 
beobachten“. 
Artikel 3. 
Hinsichtlich des Anspruches der richterlichen Militärjustizbeamten auf Pension gelten, 
vorbehaltlich des § 81 der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 und des 
§ 30 des Einführungsgesetzes hiezu, nachstehende Bestimmungen: 
I. Wenn ein richterlicher Militärjustizbeamter nach einer Dienstzeit von wenigstens 
zehn Jahren infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner 
körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtepflichten dauernd un- 
fähig ist und deshalb in den Ruhestand versetzt wird, so erhält derselbe eine lebens- 
längliche Pension. 
Die Dienstunfähigkeit ist nicht Vorbedingung des Anspruchs auf Pension, wenn 
der aus dem Dienst scheidende Beamte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat. 
Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung oder 
sonstigen Beschädigung, welche der Beamte bei Ausübung des Dienstes oder aus 
Veranlassung desselben ohne eigene Verschuldung sich zugezogen hat, so tritt die 
Pensionsberechtigung auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein. 
Wird außer dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Falle ein richterlicher 
Militärjustizbeamter vor Vollendung des zehnten Dienstjahres dienstunfähig 
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