Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W  42.  707

II.  Im  Artikel  112  Absatz  1  werden  die  Worte:  „des  Disziplinargesetzes“  ersetzt  durch
die  Worte:
„der  Disziplinargesetze“.
III.  Der  Artikel  115  erhält  folgende  Fassung:
„In  Ansehung  derjenigen  nichtrichterlichen  Beamten,  welche  der  Militär
strafgerichtsbarkeit  unterstellt  sind,  erfolgt  die  Behandlung  und  Aburtheilung
  der  in  den  Artikeln  103  bis  110  bezeichneten  Disziplinarsachen
  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  Militärstrafgerichtsordnung
vom  1.  Dezember  1898  über  das  ordentliche  Verfahren  in  Vergehenssachen
  der  höheren  Gerichtsbarkeit.
Als  Rechtsmittel  sind  die  Rechtobeschwerde,  soweit  diese  an  die
Gerichtsherren  und  Oberkriegsgerichte  stattfindet,  und  die  Berufung
zugelassen.
Ein  anderes  Rechtsmittel  oder  eine  Wiederaufnahme  des  Verfahrens
  findet  nicht  statt.
Der  Absatz  5  des  vorstehenden  Artikels  114  ist  ebenmäßig  zu
beobachten“.

Artikel  3.

Hinsichtlich  des  Anspruches  der  richterlichen  Militärjustizbeamten  auf  Pension  gelten,
vorbehaltlich  des  §  81  der  Militärstrafgerichtsordnung  vom  1.  Dezember  1898  und  des
§  30  des  Einführungsgesetzes  hiezu,  nachstehende  Bestimmungen:

I.  Wenn  ein  richterlicher  Militärjustizbeamter  nach  einer  Dienstzeit  von  wenigstens
zehn  Jahren  infolge  eines  körperlichen  Gebrechens  oder  wegen  Schwäche  seiner
körperlichen  oder  geistigen  Kräfte  zur  Erfüllung  seiner  Amtepflichten  dauernd  unfähig
  ist  und  deshalb  in  den  Ruhestand  versetzt  wird,  so  erhält  derselbe  eine  lebenslängliche
  Pension.

Die  Dienstunfähigkeit  ist  nicht  Vorbedingung  des  Anspruchs  auf  Pension,  wenn
der  aus  dem  Dienst  scheidende  Beamte  das  fünfundsechzigste  Lebensjahr  vollendet  hat.

Ist  die  Dienstunfähigkeit  die  Folge  einer  Krankheit,  Verwundung  oder
sonstigen  Beschädigung,  welche  der  Beamte  bei  Ausübung  des  Dienstes  oder  aus
Veranlassung  desselben  ohne  eigene  Verschuldung  sich  zugezogen  hat,  so  tritt  die
Pensionsberechtigung  auch  bei  kürzerer  als  zehnjähriger  Dienstzeit  ein.

Wird  außer  dem  im  vorstehenden  Absatz  bezeichneten  Falle  ein  richterlicher
Militärjustizbeamter  vor  Vollendung  des  zehnten  Dienstjahres  dienstunfähig

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