Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M  42.  709

V.  Ueber  die  Ausprüche  auf  Pension  findet  der  Rechtsweg  statt;  die  Entscheidung  des
Kriegsministeriums  muß  der  Klage  vorhergehen  und  letztere  sodann  bei  Verlust  des
Klagerechts  innerhalb  sechs  Monaten,  nachdem  jene  Entscheidung  dem  Betheiligten
bekannt  gemacht  worden  ist,  angebracht  werden.

Artikel  4.
Dieses  Gesetz  tritt  zugleich  mit  der  Militärstrafgerichtsordnung  vom  1.  Dezember  1898
in  Kraft.

Gegeben  zu  München,  den  11.  Juli  1900.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Trailsheim.Dr.  Frhr.  v.  Riedel.  Dr.  Frhr.  v.  Feilizsch.  Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.  Frhr.  v.  Asch.  Dr.  v.  Landmann

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.

 

 

 

 

Gesetz,  betreffend  den  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  die  Zeit
vom  1.  April  1900  bis  31.  März  1901.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Tlitpold,

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Fayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt: