M 42. 709
V. Ueber die Ausprüche auf Pension findet der Rechtsweg statt; die Entscheidung des
Kriegsministeriums muß der Klage vorhergehen und letztere sodann bei Verlust des
Klagerechts innerhalb sechs Monaten, nachdem jene Entscheidung dem Betheiligten
bekannt gemacht worden ist, angebracht werden.
Artikel 4.
Dieses Gesetz tritt zugleich mit der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898
in Kraft.
Gegeben zu München, den 11. Juli 1900.
Luitpold,
Prinz von Layern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Trailsheim.Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilizsch. Dr. Frhr. v. Leonrod. Frhr. v. Asch. Dr. v. Landmann
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Oberregierungsrath
im k. Staatsministerium des Innern:
Dr. Proebst.
Gesetz, betreffend den Hauptetat der Militärverwaltung des Königreichs Bayern für die Zeit
vom 1. April 1900 bis 31. März 1901.
Im Namen Seiner Moajestät des Königs.
Tlitpold,
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Fayern,
Begent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt: