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II.
III.
IV.
und deshalb in den Ruhestand versetzt, so kann demselben bei vorhandener Be—
dürftigkeit eine Pension entweder auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt
werden.
Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach vollendetem zehnten,
jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre eintritt, 1/60 und steigt von da ab mit
jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um ½0 des pensionsfähigen Diensteinkommens.
Ueber den Betrag von 1#/0 dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung
nicht statt.
Im Falle des Absatzes 3 der Ziffer I beträgt die Pension 15/60, im Falle
des Absatzes 4 höchstens 15/60 des bezeichneten Diensteinkommens.
Für die Berechnung des pensionsfähigen Diensteinkommens und der Dienstzeit, für
den Nachweis der Dienstunfähigkeit und für die Zahlbarkeit, Kürzung, Einziehung
und Wiedergewährung der Pensionen finden die Vorschriften der §§ 42 bis 53,
55 bis 60, 69 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 in der Fassung
der Reichsgesetze vom 21. April 1886 und 25. Mai 1887 entsprechende Anwendung
mit folgenden Maßgaben:
1. Als Theil des pensionsfähigen Diensteinkommens im Sinne des § 42 wird auch
der Durchschnittssatz des Wohnungsgeldzuschusses für die Servisklassen I bis V
in Anrechnung gebracht.
2. Bei Berechnung der Dienstzeit (§ 45) ist diese vom Tage der ersten eidlichen Ver-
pflichtung für den Staatsdienst an zu rechnen.
3. Dasjenige, was für den Fall
a) des Wiedereintritts in den Reichsdienst in § 58,
b) des Eintritts in den Staatsdienst in § 59
bestimmt ist, gilt
zu a) auch bei Wiederanstellung als Beamter der Militärverwaltung,
zu b) bei Eintritt in den Civilstaatsdienst.
4. An Stelle des Bundesraths (§ 52) und der Reichsbehörden (§ 69) tritt das
Kriegsministerium.
Ist die nach den vorstehenden Bestimmungen bemessene Pension geringer als die
Pension, welche dem richterlichen Militärjustizbeamten hätte gewährt werden müssen,
wenn er am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bis dahin für
ihn geltenden Bestimmungen pensionirt worden wäre, so wird diese letztere Pension
an Stelle der ersteren bewilligt.