Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr. 15. 107 
in frischem Zustande — ausgenommen Milch, Rahm, Butter, Käse, vollkommen 
trockene oder gesalzene Häute, Wolle, Haare, Borsten, vollkommen lufttrockene, 
von tierischen Weichteilen befreite Knochen, Hörner und Klauen —, ferner von 
Dünger und von nicht in Säcken verpackten Lumpen. 
B. Keinem Verbote unterliegt 
a) die Einfuhr von Fleisch von Wiederkäuern und Schweinen, das als zubereitet 
im Sinne des § 12 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, 
vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzblatt S. 547) und der dazu erlassenen Aus- 
führungsbestimmungen anzusehen ist, mit den aus diesen Vorschriften sich ergebenden 
Beschränkungen und unter den dort vorgesehenen Bedingungen, 
b) die Durchfuhr von frischem oder zubereitetem Fleisch von Wiederkäuern und 
Schweinen unter Beachtung der Vorschriften des Fleischbeschaugesetzes und der 
dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sowie unter der Bedingung, daß die 
Durchfuhr bei ganzen Wagenladungen in amtlich verschlossenen Eisenbahnwagen 
ohne Umladung und Zuladung oder bei Stückgutsendungen in festgeschlossenen 
Behältnissen erfolgt. 
2. Für BHerkünfte aus Rußland: 
A. Verboten ist die Einfuhr und Durchfuhr 
a) von Wiederkäuern und Schweinen, 
b) von frischem Fleisch von Wiederkäuern und Schweinen, sowie von allen sonstigen 
von diesen Tiergattungen stammenden Teilen und Erzeugnissen in frischem Zu- 
stande — ausgenommen Milch, Rahm, Butter, Käse, vollkommen trockene oder 
gesalzene Häute, Wolle, Haare, Borsten, vollkommen lufttrockene, von tierischen 
Weichteilen befreite Knochen, Hörner und Klauen —, ferner von Dünger und 
von nicht in Säcken verpackten Lumpen. 
B. Keinem Verbote unterliegt die Einfuhr von Fleisch von Wiederkäuern 
und Schweinen, das als zubereitet im Sinne des § 12 des Gesetzes, betreffend die Schlacht- 
vieh= und Fleischbeschan, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzdl. S. 547) und der dazu 
erlassenen Ausführungsbestimmungen anzusehen ist, mit den aus diesen Vorschriften sich er- 
gebenden Beschränkungen und unter den dort vorgesehenen Bedingungen. 
3. Für Herkünfte ans Italien: 
Verboten ist die Einfuhr und Durchfuhr von Wiederkäuern und Schweinen.
	        
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