Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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4. Für Herkünfte aus der Schweiz: 
Verboten ist die Einfuhr und Durchfuhr von Schafen und Schweinen. 
5. Für Herkünfte ans Frankreich: 
Verboten ist die Einfuhr und Durchfuhr von Wiederkäuern und Schweinen. 
6. Für Herkünfte aus Amerika: 
Verboten ist die Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh und frischem Rindfleisch:. 
III. 
Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. 
München, den 24. März 1906. 
Dr. Graf v. Feilitzsch.
	        
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