Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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gewechselt  wird.  Inwieweit  die  Correspondenz,  welche  auch  die  Linien  des  Deutsch-Oester—
reichischen  Telegraphenvereins,  des  Auslandes  oder  der  Norddeutschen  Eisenbahnen  berührt,
abweichenden  Bestimmungen  unterworfen  ist,  wird  in  den  Zusätzen  vorgeschrieben  werden.

82.

Die  Benutzung  der  für  den  öffentlichen  Verkehr  bestimmten  Telegraphen  steht  Jeder=  Benutzung  der
mann  zu.  Die  Bundestelegraphenverwaltung  hat  jedoch  das  Recht,  ihre  Linien  und  Stationen  Telegraphen.
zeitweise  ganz  oder  zum  Theil  für  alle  oder  für  gewisse  Gattungen  von  Correspondenzen  zu
schließen.  Die  Aufgabe  von  Depeschen  behufs  der  Telegraphirung  kann  nur  bei  den  Telegraphenstationen
  Callenfalls  brieflich)  erfolgen.

83.
Die  Verwaltung  wird  Sorge  tragen,  daß  die  Mittheilung  von  Depeschen  an  Unbefugte  Bewahrung

verhindert  und  daß  das  Telegraphengeheimniß  in  jeder  Beziehung  auf  das  Strengste  gewahrt  Tel  des
werde.  “=84.



Die  Telegraphenstationen  zerfallen  rücksichtlich  der  Zeit,  während  welcher  sie  für  die  An-  Aufgabe  der
nahme  und  Beförderung  der  Depeschen  offen  zu  halten  sind,  in  vier  Classen,  nämlich:  Depeschen.

a)  Stationen  mit  permanentem  Dienst  (Tag  und  Nacht),
b)  Stationen  mit  verlängertem  Tagesdienst  bis  Mitternacht,
C)  Stationen  mit  vollem  Tagesvienst,

d)  Stationen  mit  beschränktem  Tagesdienst.

Die  Dienststunden  der  Stationen  ad  b  und  c  beginnen:
vom  1.  April  bis  Ende  September
um  7  Uhr  Morgens;
vom  1.  October  bis  Ende  März
um  8  Uhr  Morgens.
Die  Stationen  ad  e  schließen  den  Dienst
um  9  Uhr  Abends.

Die  Dienststunden  der  Stationen  ad  d  sind  an  Wochentagen  (einschließlich  der  auf
Wochentage  fallenden  Festtage):
von  9  bis  12  Uhr  Vor=  und
2  --  7  Nachmittags;
an  Sonntagen:
von  8  bis  9  Uhr  Vor=  und
=  2  5  „Nachmittags.
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